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  • · Verordnung

    Augen zu und durch ‒ ab dem 01.01.2022 müssen Vertragszahnärzte eAU und E-Rezept nutzen

    Bild: ©geralt - pixabay.com

    | Vertragszahnärzte sind ab dem 01.01.2022 grundsätzlich verpflichtet, die elekronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und die elektronische Arzneimittelverordnung (E-Rezept) zu nutzen. Nur ausnahmsweise können Zahnärzte noch das Ersatzverfahren anwenden ‒ nämlich dann, wenn Praxisverwaltungssysteme (PVS) die erforderlichen Dienste und Komponenten nicht zur Verfügung stellen können oder wenn diese nicht fehlerfrei funktionieren. Darauf macht die KZBV in einem Rundschreiben vom 12.11.2021 aufmerksam. |

     

    Viele Fehler im Testbetrieb ‒ dennoch geht es am 01.01.2022 los

    Aufgrund vieler Fehler im Produktiv- und Testbetrieb bei eAU und E-Rezept geht die KZBV davon aus, dass der Betrieb bei der Einführung der Anwendungen ab 01.01.2022 in Zahnarztpraxen nicht flächendeckend gewährleistet ist. Ihre Forderung nach einer Verschiebung der Starttermine fand allerdings kein Gehör. Die KZBV mahnt daher die Vertragszahnärzte, mit Blick auf das Startdatum die Einführung der eAU und des E-Rezepts mit Nachdruck fortzuführen bzw. ‒ falls noch nicht geschehen ‒ damit umgehend zu starten.

     

    PRAXISTIPP | Insbesondere sollten zeitnah die Updates für die PVS und der für die eAU erforderliche KIM-Dienst (KIM = Kommunikation im Medizinwesen) bestellt und installiert werden. Der KIM-Dienst ist zudem für die bevorstehende erste zahnärztliche digitale Anwendung ‒ das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) ‒ unerlässlich.