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  • · BMV-Z

    Änderungsvereinbarung zum BMV-Z ‒ die wichtigsten Neuregelungen für Zahnarztpraxen

    Bild: ©sdecoret - stock.adobe.com

    | Am 10.10.2022 wurde die 37. Änderungsvereinbarung zum Bundesmantelvertrag ‒ Zahnärzte (BMV-Z) unterzeichnet. Die Vertragspartner hatten schon Ende September 2022 einen Entwurf vorgelegt (online unter iww.de/s7085 ). Die Vereinbarung fasst mehrere Themen zusammen, die andernorts bereits geregelt wurden und überführt diese in den BMV-Z. Die folgenden Regelungen sind am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft getreten. Ausgenommen sind der Wegfall der Ordnungs-Nr. 646 und die Änderung der Anlage 8a BMV-Z (Inkrafttreten jeweils am 01.01.2023; s. u.). Welchen Inhalt die Änderungen haben und wie sie sich auf Ihren Praxisalltag auswirken, fasst AAZ zusammen. |

    Bonusheft (§ 19 BMV-Z und Anlage 3 BMV-Z)

    Eine Reihe von Regelungen zum Bonusheft wird aus der bisherigen Anlage 3 BMV-Z in § 19 BMV-Z übernommen; dieser wird viel umfangreicher. Dabei erfolgt auch eine Anpassung an das neue elektronische Verfahren (eBonusheft). In Anlage 3 BMV-Z verbleiben neben den allgemeinen Grundsätzen nur noch die Regelungen zur Abrechnung und zur Vergütung, und zwar wie gehabt.

     

    • Neuregelungen zum Bonusheft
    • Die Informationspflichten der Krankenkassen werden neu geregelt. Versicherte oder deren Erziehungsberechtigte sind darüber zu informieren, dass sie
      • bei Wahl des Papierverfahrens dem Vertragszahnarzt das Bonusheft unaufgefordert vorzulegen und
      • bei Wahl des elektronischen Verfahrens dem Vertragszahnarzt eine Zugriffsberechtigung zum eBonusheft zwecks Datenverarbeitung zu erteilen haben.
    • Im Papierverfahren händigt der Vertragszahnarzt jedem Versicherten, der das 12. Lebensjahr vollendet hat, ein Bonusheft aus, im elektronischen Verfahren ist das eBonusheft als Medizinisches Informationsobjekt (MIO) Bestandteil der elektronischen Patientenakte (ePA). Die Ausgabe des Bonushefts bzw. die Entscheidung des Versicherten zur Führung eines eBonushefts ist in der Patientenakte der Praxis zu dokumentieren.
    • Ist ein Zugriff auf das eBonusheft nicht möglich oder legt der Versicherte im Papierverfahren das Bonusheft nicht vor, kann nach wie vor der Eintrag beim nächsten Zahnarztbesuch nachgeholt oder dem Versicherten eine Ersatzbescheinigung über die Durchführung der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung ausgestellt werden. In die Ersatzbescheinigung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Krankenversichertennummer des Versicherten einzutragen.
    • Für das papiergebundene Bonusheft gilt weiterhin Vordruck 8 gemäß Anlage 14a BMV-Z in der bekannten Form. Die Krankenkassen tragen die Kosten, aber die KZVen müssen nun die Praxen auf eine wirtschaftliche Verwendung der Papier-Bonushefte hinwirken.