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  • · Fachbeitrag · Krankenversichertenkarte

    Die wichtigsten Anwendungshinweise zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

    | Ab dem 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis für gesetzlich Krankenversicherte. Ende November hat die KZBV ein neues Informationspapier „Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK)“ herausgegeben. Das Wichtigste aus dem Papier wird nachfolgend zusammengefasst. |

    eGK: So ist in typischen Fallsituationen zu verfahren

    Zu den Fallsituationen, die in der Praxis auftreten können, gibt die KZBV Hinweise, wie im Einzelnen zu verfahren ist.

     

    Fall
    Verfahrensweise

    Der Patient legt nach dem 31.12.2014 die Krankenversichertenkarte (KVK) einer gesetzlichen Krankenkasse vor.

    Die KVK darf nicht mehr eingelesen werden.

    Der Zahnarzt darf eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Legt der Patient innerhalb von 10 Tagen eine gültige eGK oder einen anderen gültigen Versicherungsnachweis vor, muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden.

    Der Patient legt eine eGK mit Lichtbild vor. Nach Prüfung der Identitätsdaten (Lichtbild, Alter, Geschlecht) ist die Karte dem Patienten zuzuordnen.

    Die eGK darf eingelesen werden.

    Der Patient legt eine eGK ohne Lichtbild vor (Kinder unter 15 Jahren und Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist). Nach Prüfung der Identitätsdaten (Alter, Geschlecht) ist die Karte dem Patienten zuzuordnen.

    Die eGK darf eingelesen werden.

    Der Patient legt eine eGK mit Lichtbild vor. Nach Prüfung der Identitätsdaten (Lichtbild, Alter, Geschlecht) ist die Karte dem Patienten nicht zuzuordnen.

    Die eGK darf nicht eingelesen werden.

    Der Vertragszahnarzt darf eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Legt der Patient innerhalb von 10 Tagen eine gültige eGK oder einen anderen gültigen Versicherungsnachweis vor, muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden.

    Die eGK kann nicht eingelesen werden (Lesegerät oder Karte defekt, Hausbesuch ohne mobiles Kartenterminal).

    Hier ist das Ersatzverfahren anzuwenden. In das Praxisverwaltungssystem sind Name der Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum und Versichertennummer und nach Möglichkeit die Postleitzahl des Patienten aufzunehmen. In diesem Fall hat der Patient mit seiner Unterschrift zu bestätigen, dass er bei der genannten Krankenkasse versichert ist.

    Der Patient legt keine eGK, sondern einen schriftlichen Versicherungsnachweis vor.

    Hier sind wie beim Ersatzverfahren der Name der Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum und Versichertennummer und nach Möglichkeit die Postleitzahl des Patienten in das Praxisverwaltungssystem aufzunehmen. Zusätzlich sind die Befristungsdaten des Versicherungsnachweises (Versicherungsbeginn und Ablauf) einzugeben.

    Der Zahnarzt fertigt eine Kopie des Versicherungsnachweises, die er sich von dem Patienten unterschreiben lässt und die er vier Jahre in der Praxis aufbewahrt.

    Der Patient legt innerhalb eines Quartals nach Kassen- oder Statuswechsel eine neue eGK (oder einen schriftlichen Versicherungsnachweis der neuen Kasse) vor.

    Die neue eGK muss eingelesen (ggf. der schriftliche Versicherungsnachweis der neuen Kasse eingegeben) werden. Die Abrechnung der nachfolgenden konservierend-chirurgischen Behandlung erfolgt dann in einem zweiten Fall mit den aktuellen Patientendaten. Dies gilt auch für konservierend-chirurgische Begleitleistungen, die gegebenenfalls im Rahmen einer KFO- oder KBR-Behandlung abgerechnet werden.

    Für die Abrechnung der genehmigungspflichtigen Behandlungen ZE, PAR, KBR und KFO sind grundsätzlich dieselben Patientendaten zu verwenden, die bei der jeweiligen Genehmigung zugrunde lagen.

    Der in der Zahnarztpraxis bislang unbekannte Patient legt nach dem 31. Dezember 2014 bei einer Notfallbehandlung keinen Versicherungsnachweis vor.

    Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich aufgrund der Angaben des Versicherten oder der Angaben anderer Auskunftspersonen. Die gültige eGK ist innerhalb von 10 Tagen nachzureichen, ansonsten kann der Vertragszahnarzt eine Privatvergütung verlangen.

    Der Patient legt nach dem 31. Dezember 2014 die KVK eines Sonstigen Kostenträgers vor.

    Die KVK darf eingelesen werden.

    Es gibt Sonstige Kostenträger (zum Beispiel Bundespolizei), die für ihre Versicherten Krankenversichertenkarten ausgegeben haben. Diese behalten ihre Gültigkeit und sind weiterhin einlesbar. KVKen von sonstigen Kostenträgern sind an den Ziffern „36“ in den ersten beiden Stellen der Kassennummer auf dem Kartenkörper erkennbar.