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  • · Elektronische Gesundheitskarte

    Neue Vereinbarung zur eGK ‒ die Änderungen zum 01.07.2020 und die Umsetzung

    Bild: ©blende40 - stock.adobe.com

    | Die Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) vom 27.03.2015 (Anlage 10 BMV-Z) wurde mit Wirkung zum 01.07.2020 neu gefasst. Darüber informierte die KZBV in einem Rundschreiben vom 04.03.2020. Die Neufassung trägt im Wesentlichen den Änderungen durch das eHealth-Gesetz zum Versichertenstammdatenmanagement (VSDM), zur Online-Prüfung und zum mobilen Kartenterminal Rechnung. Was im Einzelnen geändert wurde und was Sie im täglichen Umgang mit der eGK zu beachten haben, erfahren Sie nachfolgend. |

    Die wichtigsten Inhalte der eGK

    Unabhängig von den Telematik-Anwendungen, die die Karte gemäß § 291a SGB V unterstützen muss, hat sie nach § 291 SGB V und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der aktuellen eGK-Vereinbarung folgende Angaben zu enthalten:

     

    • Pflichtangaben auf der eGK
    • Die Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat (wegen des Wohnortprinzips),
    • den Familiennamen und Vornamen des Versicherten,
    • das Geburtsdatum des Versicherten,
    • das Geschlecht des Versicherten,
    • die Anschrift des Versicherten,
    • die Krankenversichertennummer des Versicherten,
    • den Versichertenstatus,
    • den Zuzahlungsstatus des Versicherten,
    • den Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
    • bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte das Datum des Fristablaufs.