01.10.2005 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitsvertragsinhalt
Auch langjährig beschäftigte ArbN werden im Falle von Konflikten mit dem ArbG oft sehr kurzfristig mit Anweisungen überzogen, die die Art der Tätigkeit zum Nachteil des ArbN ändern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen ihnen über die Art der Tätigkeit und deren Teilaspekte, etwaige Beförderungen bzw. Aspekte des Arbeitentgelts, keine Einigung erzielt werden kann. Der Beitrag zeigt auf, welches Vorgehen in diesen Fällen zu empfehlen ist.
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01.10.2005 · Fachbeitrag aus AA · Entgeltfortzahlung
In der letzen Ausgabe von „Arbeitsrecht aktiv“ hatten wir dargestellt, wann ein ArbN bei einem Sportunfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (AA 05, 152). Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die Rechtsprechung zu der Frage, wann der Entgeltfortzahlungsanspruch des ArbN wegen Eigenverschuldens im Straßenverkehr ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgeltfortzG).
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01.10.2005 · Fachbeitrag aus AA · Schadenersatz
Hat einerseits der ArbG weder die gesetzliche Nachweispflicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NachwG erfüllt noch dem ArbN einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den notwendigen Angaben (§ 2 Abs. 4 NachwG) ausgehändigt und andererseits der anwaltlich beratene ArbN die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen wegen Unkenntnis der Existenz bzw. Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags versäumt, erfolgt eine Schadenverteilung nach § 254 BGB ...
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01.10.2005 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitslosengeld
Der ArbN ist zur Vorleistung verpflichtet. Löhne und Gehälter werden nach § 614 S. 2 BGB i.d.R. erst zum Monatsende fällig. Hingegen besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) frühestens ab Antragstellung (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II). Nachstehend wird anhand einiger Beispiele erläutert, welche negativen Folgen dieser Umstand für ArbN beim Wechsel zwischen ALG II-Bezug und Erwerbsleben haben kann und was bei verspäteter Lohnzahlung durch den ArbG zu beachten ist.
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01.09.2005 · Fachbeitrag aus AA · Weiterbeschäftigung
Bei Kündigungsschutzmandaten kommt es oft zu Versäumnissen während des laufenden Rechtsstreits, insbesondere bei dem bedeutenden Punkt der Weiterbeschäftigung des Mandanten. In diesem Beitrag soll auf die oft verkannte Bedeutung des Weiterbeschäftigungsantrags im Kündigungsschutzverfahren und seiner korrekten schriftsätzlichen Stellung hingewiesen werden.
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01.09.2005 · Fachbeitrag aus AA · Entgeltfortzahlung
Kann der ArbN wegen eines Sportunfalls längere Zeit seiner Arbeitsverpflichtung nicht nachkommen, verweigert der ArbG oft die Entgeltfortzahlung. „Selbst schuld“ oder „grob fahrlässig“ sind in diesen Fällen beliebte Argumente. Der Beitrag zeigt auf, wann nach der Rechtsprechung die Entgeltfortzahlung zu Recht verweigert wird und wie einzelne Sportarten von den Gerichten eingeschätzt werden.
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01.09.2005 · Fachbeitrag aus AA · Insolvenz
(BAG 23.2.05, 10 AZR 602/03, Abruf-Nr.
052280
)
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01.09.2005 · Fachbeitrag aus AA · Teilzeitanspruch
Auch wegen eines Härtefalls i.S. von § 1 Abs. 5 BErzGG kann die Elternzeit nur mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen vorzeitig beendet werden. Hat der ArbN während der Elternzeit zunächst nicht gearbeitet und will er dann noch während der Elternzeit eine Teilzeitarbeit (wieder) aufnehmen (§ 15 Abs. 4 u. 5 BErzGG), gelten hierfür die Ankündigungsfristen, die auch bei der Inanspruchnahme der Elternzeit selbst zu beachten sind (LAG Köln 22.12.04, 7 Sa 879/04, Abruf-Nr.
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01.09.2005 · Fachbeitrag aus AA · Vertragsgestaltung
Fällt ein ArbN wegen der Erkrankung seines Kindes aus, muss der ArbG nach § 616 BGB grundsätzlich das Entgelt weiterzahlen. Dieser Anspruch ist jedoch abdingbar, d.h. er kann durch Vertrag - auch nachträglich - ausgeschlossen werden. Der folgende Beitrag gibt Hinweise zu einer solchen Gestaltungsmöglichkeit.
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01.09.2005 · Fachbeitrag aus AA · Arbeitnehmerrechte
Verlangt eine ArbN, die zunächst nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit von zwei Jahren beansprucht hat, sofort anschließend die weitere Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, stellt dies keine zustimmungspflichtige Verlängerung der Elternzeit dar. Allein das fristgemäß und formgerecht erklärte Verlangen bewirkt, dass sich die ArbN auch für diesen Zeitraum in Elternzeit befindet (LAG Rheinland-Pfalz 4.11.04, 4 Sa 606/04, Abruf-Nr.
052284
).
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