17.02.2026 · Nachricht · Zurechnungszusammenhang
Der von der Polizei unzutreffend identifizierte Verursacher: Kosten des erfolglosen Rechtsstreits treffen Schädiger
| Nun liegt ein § 522 Abs. 2 ZPO-Beschluss des OLG Stuttgart zu der in VA 25, 170 vorgestellten Entscheidung des LG Ulm vor. Das LG hatte die Kosten eines erfolglosen Rechtsstreits gegen den scheinbaren Verursacher als Schaden dem tatsächlichen Verursacher angelastet. Die Autobahnpolizei hatte bei einem unübersichtlichen Unfall mit mehreren Beteiligten den Falschen als Verursacher identifiziert. Das hatte sich erst im Rechtsstreit gegen den Falschen herausgestellt. |
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