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  • 22.02.2019 · Fachbeitrag · Zulassungskosten

    Schädiger muss konkret angefallene Ab- und Anmeldekosten erstatten

    | Die Kosten für die Abmeldung des verunfallten und die Anmeldung des beschafften Ersatzfahrzeugs sind vom Schädiger auf der Grundlage der dafür konkret entstandenen Kosten zu erstatten. Der Geschädigte hat keine Schadenminderungspflicht, die Zulassung selbst durchzuführen. |