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  • · Fachbeitrag · Verkehrsunfallprozess

    OLG-Grundsatzurteil: Nachweis des „äußeren Tatbestands“ und Manipulationseinwand

    Der Nachweis für den äußeren Tatbestand eines Verkehrsunfallereignisses wird nicht schon dann erschüttert, wenn Zweifel daran bestehen, ob sich der Unfallhergang in allen Details so ereignet hat, wie dies der Kläger in seinem Klagevortrag beschrieben hat. Die Einzelheiten des Unfallmechanismus sind keine essentiellen Elemente des Klagegrunds (OLG Saarbrücken 16.5.13, 4 U 461/11, Abruf-Nr. 132167).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kl. hat vorgetragen: „Ich wollte in einen Feldweg abbiegen, als der Bekl. zu 1) mit einem Mietwagen gegen meinen BMW stieß“. Für den zweitbekl. VR handelt es sich um einen fingierten Unfall, jedenfalls um eine abgesprochene Kollision. Das LG hat die Klage abgewiesen. Es war zwar überzeugt davon, dass es zur besagten Zeit am angegebenen Ort zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen ist. Nicht überzeugen konnte es sich indes davon, dass sich der Unfall im Detail so abgespielt hat, wie vom Kl. dargestellt. Deshalb hat es die Klage ohne Klärung des Manipulationsvorwurfs abgewiesen.

     

    Dem ist das OLG mit Nachdruck entgegengetreten. Das LG habe die Anforderungen an den Beweis für den „äußeren Tatbestand“ des Unfallgeschehens überspannt. Es hätte von einer nachgewiesenen Kollision ausgehen und sich mit dem Einwand der Manipulation befassen müssen. Auf der Grundlage seiner ergänzenden Beweisaufnahme ist das OLG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Manipulationsvorwurf berechtigt ist. Die Kollision sei abgesprochen gewesen.

     

    Praxishinweis

    Das streckenweise lehrbuchartig formulierte Urteil sollte y- ebenso wie das vorausgegangene Senatsurteil NJW-RR 12, 356 - fester Bestandteil der Richterfortbildung werden. Zumal in Fällen mit Manipulationsverdacht tendieren die erstinstanzlichen Gerichte mitunter dazu, die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu überspannen. Man verlangt einen detailgetreuen Nachweis des behaupteten Unfallablaufs einschließlich des „Unfallmechanismus“, was immer das heißen mag.

     

    Missverständlich ist allerdings der vom OLG benutzte Begriff „äußerer Tatbestand“. Bei § 7 Abs. 1 StVG gibt es mangels innerer Tatseite keinen „äußeren Tatbestand“, nur den Tatbestand der Rechtsgutsverletzung. Er ist vom Kläger darzulegen und notfalls zu beweisen, d.h. die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs beim Betrieb des gegnerischen Kfz. An sich gehören nicht einmal Ort und Zeit der Beschädigung zu den darlegungspflichtigen Umständen, erst recht nicht der genaue, unfallmechanische Ablauf. Wer als Kläger Ort- und Zeitangaben macht, wird von den Gerichten daran festgehalten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten in „Autobumser“-Prozessen: Eggert, VA 07, 159
    • Das Thema „Vorschaden“ ist Gegenstand des Beitrags VA 13, 96
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 127 | ID 42214697