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  • · Fachbeitrag · Verkehrsunfallprozess

    Die Feststellungsklage im Verkehrsunfallprozess - von der Ausnahme zur Regel?

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | 25 EUR Kostenpauschale per Leistungs-, alles Weitere per Feststellungsklage - geht das? Und wenn ja, welchen Sinn macht es? Feststellungsanträge haben derzeit Konjunktur, sei es in Kombination mit einer Leistungsklage, sei es als Nur-Feststeller, sei es als Zwischenfeststellungsklage oder als negative Feststellungs(wider-)klage. VA bringt Sie auf den aktuellen Stand. |

     

    Checkliste / Feststellungsklage: Das Wichtigste in 10 Punkten

    • 1. Funktion: In Unfallsachen dient die (positive) Feststellungsklage generell dazu, dass der Grund des Anspruchs geklärt wird und hinsichtlich möglicher Zukunftsschäden Verjährungsschutz besteht (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

     

    • 2. Allgemein und konkret. Zu unterscheiden ist zwischen einem allgemeinen und einem konkreten Feststellungsantrag (OLG Frankfurt a.M. 28.10.14, 22 U 175/13, Abruf-Nr. 143838). Der Verletzte kann, auch wenn er einen allgemein auf die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des Schädigers gerichteten Klageantrag gestellt hat, daneben ein rechtliches Interesse an einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben (BGH NJW 99, 3774).

     

    • 3. Verhältnis Leistungsklage/Feststellungsklage. Hartnäckig hält sich die Mär von der allgemeinen Subsidiarität der Feststellungsklage. Richtig ist:
      • Kein Splittinggebot. Trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage kann der Verletzte ein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers haben. Ein Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage zu splitten, wenn ein Teil des Schadens, selbst ein Großteil, schon entstanden und bezifferbar ist, aber mit der Entstehung eines weiteren Schadens jedenfalls nach seinem Vortrag im Zeitpunkt der Klageerhebung noch zu rechnen ist (BGH VersR 03, 1256; r+s 12, 461). In einem solchen Fall offener Schadensentwicklung ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig (BGH r+s 12, 461), zumal gegen einen KH-Versicherer, von dem erwartet werden kann, dass er eine rechtskräftige Feststellung respektiert.
    • Beispiel 1 | Der Fahrzeugschaden ist gutachterlich ermittelt. Er könnte beziffert eingeklagt werden. Der Nutzungsausfallschaden ist dagegen mangels Reparatur noch in der Entwicklung. Eine Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, auf Zahlung der Reparaturkosten muss nicht geklagt werden (BGH r+s 12, 461).
    • Beispiel 2 | Der Haftungsgrund ist streitig, der VR lehnt seine Einstandspflicht ausdrücklich ab. Um möglichst schnell zu einer Klärung der Haftungsfrage zu kommen, kann es sich empfehlen, trotz der Möglichkeit der Bezifferung eines Teils des Schadens nur auf Feststellung der Ersatzpflicht zu klagen. Eine solche isolierte Feststellungsklage erspart dem Anwalt wie dem Gericht Arbeit - ein nicht zu unterschätzender Nebeneffekt.
    • Andererseits | Wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung alles (!) per Leistungsklage geltend gemacht werden kann, sollte entsprechend geklagt werden (BGH NJW 06, 1271; OLG Hamm VersR 00, 992 - immaterieller Schaden). Wird dennoch eine (unzulässige) Feststellungsklage erhoben, hat das Gericht dem Kläger Gelegenheit zur Umstellung zu geben (BGH NJW 06, 1271). Darin liegt eine gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung (OLG Hamm VersR 00, 992).
      • Kein Umstellungsgebot. Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass während des Prozesses der Schaden bezifferbar wird. Es muss also nicht auf eine Leistungsklage umgestellt werden (BGH NJW-RR 04, 79).
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    • 4. Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO. Nachdem der Kl. vor dem AG zunächst ausschließlich auf Feststellung geklagt hatte, hat er auf Hinweis des AG seine Klage umgestellt: Zahlung von 25 EUR Kostenpauschale und den bisherigen Feststeller als Zwischenfeststellungsklage. Letzteres sei unzulässig, so AG und LG. Anders BGH r+s 12, 461: Schon die ursprüngliche Solo-Feststellungsklage sei zulässig gewesen. Die Weiterverfolgung in Form einer Zwischenfeststellungsklage ebenso.

     

    • 5. Die Zulässigkeit der (selbstständigen) Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist ein ständiger Streitpunkt. Die mitunter engherzige Beurteilung von Instanzgerichten steht nicht im Einklang mit der BGH-Rspr. Hiernach reicht für das Feststellungsinteresse die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, wenn die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung beantragt wird.
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    • Die Betonung liegt auf „Rechtsgutverletzung“. Verneint werden darf diese Möglichkeit nur, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 07, 601; NJW 01, 1431). Eine mehr oder weniger große Schadenswahrscheinlichkeit kann also nicht verlangt werden, wenn der Kläger - wie im Regelfall - aus der Verletzung eines absoluten Rechts wie Gesundheit oder Eigentum vorgeht. Anders ist es bei reinen Vermögensschäden, also in Fällen ohne Rechtsgutverletzung (z.B. Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB). Hier verlangt der BGH schon für die Zulässigkeit eine gewisse Schadenswahrscheinlichkeit (ZIP 15, 198; NJW 06, 830).

     

    • 6. Die Anforderungen an die Darlegungslast bezüglich der Möglichkeit eines künftigen Schadens dürfen in Unfallsachen nicht überspannt werden (BGH NJW 01, 1431; Lepa, früher VI. ZS, VersR 01, 265). Es genügt vielmehr, wenn der Kläger darlegt, warum er mit dem Eintritt eines Schadens in der Zukunft rechnet. Eine bestimmte Vorstellung davon muss er weder im Zeitpunkt der Klageerhebung noch später haben und deshalb auch nicht darlegen.
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    • Der Grad der Substanziierung hängt maßgebend von der Art und der Schwere der Rechtsgutverletzung ab. Bei schweren Körperverletzungen sind die Anforderungen entsprechend niedrig. Bei „sehr, sehr geringer“ Möglichkeit eines Schadenseintritts wird Unzulässigkeit angenommen (BGH NJW-RR 14, 840 - kein Unfall; aus der Unfall-Rspr.: OLG Düsseldorf VersR 01, 250 - Unterschenkelbruch/posttraumatische Arthrose; LG Saarbrücken 24.9.10, 13 S 216/09, juris - Folgeschaden bei fiktiver Reparatur nach smart repair). Zur Hinweispflicht des Gerichts bei Zulässigkeitsbedenken BGH NJW 06, 1271, 1275.
      • Immaterieller Zukunftsschaden: Angesichts von drei unterschiedlichen Kategorien künftiger Schäden einerseits und des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds andererseits sind Zuordnungs- und Abgrenzungsprobleme vorprogrammiert - schon aus Sicht des Klägeranwalts.

     

    • Grundsatz | Was vom Schmerzensgeldzuspruch umfasst ist, kann nicht Gegenstand eines zulässigen Feststellungsantrags sein.

     

    • Beispiel | Verlangt der Kläger eine Gesamtabgeltung seines immateriellen Schadens (Vollklage), scheidet ein Feststeller („immaterieller Vorbehalt“) aus, wenn ausschließlich voraussehbare Schädigungsfolgen in Betracht kommen (BGH NJW-RR 07, 601 Tz.13). Denn sie werden in die Schmerzensgeldbemessung einbezogen („Risikozuschlag“). Anders ist es bei einem Teilschmerzensgeld/Teilklage. Dort ist der Bemessungsstoff kleiner, der Gegenstand eines Feststellungsantrags entsprechend größer. Zum Abgeltungsumfang bei einer Vollklage s. BGH NJW-RR 06, 712; NJW 01, 3414; bei einer Teilklage OLG Celle VA 09, 181; OLG Saarbrücken VA 11, 145.
    • Nicht sicher vorhersehbare, aber befürchtete Verletzungsfolgen können (und sollten) Gegenstand eines Feststellungsantrags sein, der eine Vollklage flankiert (BGH NJW 01, 3414). Die Befürchtung muss „bei verständiger Würdigung“ aus Sicht des Klägers nachvollziehbar sein. Nach der Lebenserfahrung können insbesondere alle Knochenverletzungen zu Komplikationen und Folgeschäden (speziell Arthrosen) führen (OLG München 24.11.06, 10 U 2555/06, juris); ebenso gravierende Kopfverletzungen (OLG Naumburg VA 15, 37).
    • Im Zweifel sollte sich der Kläger-Anwalt auch bei einer Schmerzensgeld-Vollklage pro flankierenden Feststeller entscheiden, mögliche Spätschäden benennen und dafür SV-Beweis antreten. Die Gerichte, soweit spezialisiert, sind erfahrungsgemäß großzügig. Meist entscheiden sie ohne gezielte Zukunftsbegutachtung pro Kläger.

     

      • Materieller Zukunftsschaden: Neben den Klassikern Erwerbsschaden (zum konkreten Feststeller BGH NJW 99, 3774) und Rückstufungsschaden (BGH NJW 06, 2397) sind seit einiger Zeit auch der Nutzungsausfallschaden und die Umsatzsteuer Feststeller-Themen. Bejaht wird das Feststellungsinteresse in Fällen, in denen der Fahrzeugschaden fiktiv abgerechnet und eingeklagt wird, wenn die Reparatur und damit der Anfall von Umsatzsteuer sowie die Dauer der Ausfallzeit noch in der Zukunft liegen (KG NJW 08, 2656 mit Bespr. Handschumacher S. 2622; LG München I 14.11.14, 17 O 11510/14, Abruf-Nr. 143839). Die Reparaturabsicht sollte vorgetragen werden, Gründe für die bisherige Nichtrealisierung, z.B. Finanzierungsprobleme, ebenso.

     

    • 7. Anerkenntnis und Verjährungsverzicht können das Feststellungsinteresse mangels Gefährdung bzw. Unsicherheit der Rechtslage von Anfang an oder später im Prozess entfallen lassen (Rspr.-Überblick bei Wussow/Mössner, 16. Aufl., Kap. 63 Rn. 94 ff.). Erklärt der unter Einräumung einer angemessenen Prüfungsfrist zur Abgabe eines titelersetzenden Anerkenntnisses aufgeforderte Haftpflichtversicherer lediglich (formularmäßig), Einwendungen zum Haftungsgrund würden nicht erhoben, kann er damit grundsätzlich Veranlassung zur nachfolgenden Feststellungsklage des Geschädigten geben (OLG Saarbrücken NJW-RR 15, 25).

     

    • 8. Begründetheit der positiven Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Eine Feststellungsklage aus der Verletzung eines absoluten Rechts ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BGH NJW-RR 07, 601). Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, hat der BGH - entgegen OLG Naumburg VA 15, 37 = NJW 15, 261 - bisher offengelassen. Dieses Erfordernis verneinen mit guten Gründen Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, Rn. 1479 und von Gerlach, VersR 00, 525, 532.

     

    • 9. Rechtskraft. Über die Reichweite von Feststellungstiteln kommt es nicht selten zum Streit, zumal bei Nachforderungen von Schmerzensgeld, aber auch von Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden. Worauf erstreckt sich ein positiver Feststellungsausspruch und mit welchen Einwendungen ist der Schädiger im Folgeprozess ausgeschlossen? Aktuell und instruktiv OLG Naumburg NJW 14, 798.

     

    • 10. Streitwert. Der Streitwert einer positiven Feststellungsklage liegt regelmäßig 20 Prozent unter dem Wert einer Leistungsklage. Mit dieser Richtschnur lässt sich wenig anfangen, wenn der Kläger, wie unfallprozesstypisch, neben einer Leistungsklage auf Feststellung der Ersatzpflicht für den materiellen und/oder immateriellen Zukunftsschaden klagt. Hier kommt es ganz auf das Feststellungsinteresse des Klägers, die wirtschaftliche Dimension künftiger Einbußen sowie auf den Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts an. Erfahrungsgemäß liegen die Werte für Doppel-Feststeller meist zwischen 5.000 und 10.000 EUR.
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    • Auf relativ hohe Streitwerte kann man kommen, wenn in Fällen ungewisser Nutzungsausfallzeit (z.B. das Unfallfahrzeug wird von der Werkstatt nach § 647 BGB zurückgehalten) auf den Jahresbetrag Sanden/Danner (so LG Berlin 6.3.14, 41 O 66/14) oder gar nach § 9 ZPO auf das Dreieinhalbfache (minus 20 Prozent) abgestellt wird. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz richtet sich nach dem Betrag, auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 Prozent (BGH 10.12.14, IV ZR 116/14, juris).
     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2015 | Seite 43 | ID 43197943