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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Wann ist die Verweisung wegen „scheckheftgepflegt“ unzumutbar?

    | Auch bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, zieht die Verweisung auf eine preisgünstigere „freie“ Werkstatt nicht, wenn der Unfallwagen bisher stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert worden ist. Was aber, wenn die erste Inspektion/Wartung von einer markengebundenen Werkstatt durchgeführt worden ist, diese aber im Zeitpunkt der zweiten Inspektion als markenunabhängige, „freie“ Werkstatt firmiert hat? Eine Antwort auf diese bislang ungeklärte Frage gibt das OLG Saarbrücken. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Mit seinem sechs Wochen vor dem Unfall erworbenen Volvo ‒ im Unfallzeitpunkt drei Jahre und drei Monate alt ‒ hatte der Kläger noch keine Werkstatt aufgesucht. Dabei war die dritte Jahresinspektion seit drei Monaten fällig. Ausweislich des Wartungshefts hatte der Voreigentümer die erste Inspektion in einer „Volvo Vertragswerkstatt“ durchführen lassen. Beim Stempel für die zweiten Inspektion, gleichfalls im Auftrag des Voreigentümers, fehlt dagegen der Zusatz „Volvo Vertragswerkstatt“. Das Autohaus firmierte inzwischen als freies Autohaus und freie Mehrmarkenmeisterwerkstatt. Ob zu dem Zeitpunkt noch ein Vertrag mit dem Hersteller Volvo zur Durchführung von Wartungsarbeiten bestanden hat, blieb unaufgeklärt. Gesichert war lediglich, dass die ehemalige Volvo-Vertragswerkstatt im Zeitpunkt der zweiten Inspektion bereits als „freie“ Werkstatt firmierte. War damit der Verweis des Versicherers auf eine preisgünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen „freien“ Fachwerkstatt zumutbar oder unter dem Gesichtspunkt „Scheckheftpflege“ unzumutbar? Das OLG Saarbrücken hat zugunsten der Beklagten entschieden (16.7.20, 4 U 2/20, Abruf-Nr. 218230).

     

    Der Kläger habe bereits nicht aufgezeigt, dass es sich um ein „scheckheftgepflegtes“ Fahrzeug gehandelt habe. Seine gegenteilige Vorstellung bei Erwerb des Fahrzeugs sei irrelevant. Entscheidend seien die tatsächlichen Verhältnisse. Hiernach habe der Pkw nicht mehr als „scheckheftgepflegt“ weiterverkauft werden können. Das bloße aus einem Irrtum heraus entstandene Vertrauen des Klägers, der Volvo sei bei Erwerb bisher immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet worden, sei nicht schutzwürdig.