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  • 17.11.2016 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Sicherung des Integritätszuschlags durch einen Feststellungsantrag?

    | Mit seinem Feststellungsantrag wollte sich der Kl. die Möglichkeit der Reparatur und damit des Ersatzes der vom Gutachter ausgewiesenen Bruttoreparaturkosten, die zwar über dem Bruttowiederbeschaffungswert, jedoch noch innerhalb der 130-Prozent-Grenze liegen, offenhalten. Das LG Paderborn hat dem allgemein formulierten Antrag („… den weiteren Schaden …“) nach der von ihm ermittelten Quote stattgegeben. Nur aus Gründen des Verschlechterungsverbots hat das OLG Hamm diesen Ausspruch bestehen lassen. In der Sache war der Antrag nach Ansicht des Senats abweisungsreif, wobei offenbleibt, ob wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit. |