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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Recht auf Anwalt auch für Unternehmen

    Von einem „einfach gelagerten Fall“, in dem die Einschaltung eines Rechtsanwalts weder erforderlich noch zweckmäßig ist, kann erst gesprochen werden, wenn aus der maßgeblichen Sicht ex ante die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne Weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn mit Personenschäden zu rechnen ist und/oder streitanfällige Schadenspositionen wie Vorhalte- und Betriebskosten von dem Geschädigten (hier: Pharmaunternehmen) verlangt werden (AG Stuttgart 26.3.14, 42 C 4743/13, Abruf-Nr. 141096).

     

    Praxishinweis

    In VA 13, 202 hatten wir das AG Stuttgart zu den „Problemzonen“ gezählt. Für die Abteilung 42 gilt das nicht, wie das hier vorgestellte Urteil belegt. Wie in der seinerzeit berichteten Sache war auch diesmal ein größeres Pharmaunternehmen auf der Geschädigtenseite. Den Akzent setzt das AG Stuttgart vor allem auf den Unfallhergang (Fehler beim Überholen mit Schleudern). Dass es sich bei der Kl. um ein Unternehmen handelt, ist der Richterin nur die lapidare Bemerkung wert, mit der Abwicklung von Schadensfällen sei es nicht betraut.

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 77 | ID 42626554