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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Rabatte und Schadensbemessung

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Welchen Einfluss haben Werks- und Großkundenrabatte auf die Schadensregulierung in einem Haftpflichtfall? Die BGH-Entscheidungen VA 11, 201 und VA 11, 73 beantworten einige, aber nicht alle Fragen. Verkehrsrecht aktuell fasst die wichtigsten Punkte zusammen. |

     

    Arbeitshilfe 1 / Werksangehörigenrabatt bei der Fahrzeugreparatur

    AUSGANGSFALL (nach BGH VA 11, 201 = NJW 12, 50): Nach einem Unfall mit seinem BMW rechnete der Kl. den Schaden zunächst fiktiv auf der Gutachten-Basis ab. Danach ließ er den Wagen in einer BMW-Niederlassung reparieren. Da er als BMW-Werksangehöriger einen Rabatt auf die Werkstattrechnung erhielt, zahlte er statt 4.005,25 EUR nur 2.905,88 EUR. Nunmehr rechnete er seinen Schaden konkret ab, wobei er den unrabattierten Rechnungsbetrag von 4.005,25 EUR zugrunde legte. Die Differenz zur vorherigen fiktiven Abrechnung betrug 559,13 EUR. Diesen Betrag sowie Nutzungsausfall klagte er ein. Der VR sah bei den Reparaturkosten eine Überzahlung und rechnete mit dem seiner Meinung nach gegebenen Rückzahlungsanspruch auf. In den Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg. Die Revision hat der BGH zurückgewiesen.

       

    Der hier allein interessierende Leitsatz b) des BGH lautet: „Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt, muss sich einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen, den er aufgrund einer Betriebsvereinbarung auf die Werkstattrechnung erhält.“

       

    Die kontrovers diskutierte Entscheidung bringt für zwei Fallgestaltungen (A und B) Klarheit, mind. zwei weitere (C und D) bleiben ungeklärt.

       

    • Fallgestaltung A: Bei von Anfang an konkreter Abrechnung nach Instandsetzung mit Erhalt eines Werksangehörigenrabatts besteht nur Anspruch auf den rabattierten Betrag. Auf eine fiktive Abrechnung der (höheren) Kosten laut Gutachten kann nicht übergegangen werden. Beide Abrechnungsarten sind zwar alternativ möglich. Von konkret auf fiktiv umzusteigen scheitert aber - anders als im umgekehrten Fall - daran, dass sich der Schaden nicht vergrößert hat. Die Erstabrechnung auf Rechnungsbasis hat keine (verdeckte) Teilforderung zum Gegenstand.

       

    • Fallgestaltung B: Bei zunächst fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte zwar im Anschluss an eine Reparatur auf die konkrete Abrechnung wechseln (Schadensentwicklung/Teilforderung). Er muss sich jedoch einen gewährten Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen (BGH-Konstellation).

       

    • Fallgestaltung C: Der Werksangehörige lässt sein Fahrzeug unter Inanspruchnahme eines Rabatts günstig reparieren. Die Rechnung legt er nicht vor, vielmehr verlangt er Ersatz auf Gutachtenbasis. Der VR bekommt von der Rabatt-Reparatur Wind und kürzt die Forderung entsprechend.

       

    • Fallgestaltung D: Der Werksangehörige lässt sein Fahrzeug unrepariert (gibt es z.B. in beschädigtem Zustand in Zahlung) oder macht in Eigenleistung nur das Allernötigste. Abgerechnet wird der Schaden auf der Grundlage der SV-Kalkulation nach „normalen“ Nettopreisen. Der VR erfährt vom Geschädigten (Fragebogen o.Ä.) oder anderweitig, dass ein Rabatt in Anspruch genommen werden könnte. Daraufhin verweist er den Geschädigten auf eine Reparatur mit Rabatt und rechnet nach dem niedrigeren Betrag ab.

       

    In den Fällen C und D wird der Geschädigte sein Vorgehen mit seinem Recht auf fiktive Abrechnung und mit seiner Dispositionsfreiheit zu rechtfertigen suchen. Auch damit, dass der BGH in den Mechaniker-Fällen vollen Ersatz lt. Gutachten zugebilligt hat, obwohl die Geschädigten die Ersatzteile mit Rabatt des Arbeitgebers bezogen hatten (z.B. NJW 92, 1618).

    Demgegenüber wird der VR die Schadenminderungspflicht und - vor allem im Fall C - das Bereicherungsverbot ins Feld führen. Hat der Geschädigte an dem Schadensfall unzulässigerweise verdient, wenn der tatsächlich kassierte Werksrabatt (Fall C) unberücksichtigt bleibt? Ja, wenn man mit dem BGH in der Überweisung des Gutachtenbetrags eine Überzahlung, eine ungerechtfertigte Bereicherung sieht. Bedenken sollte der Geschädigte bzw. sein Anwalt auch, dass der VR mit § 142 ZPO einen Hebel hat, die Rechnung vorlegen zu lassen. Fazit für Fall C: Sich der Kürzung zu widersetzen, ist nicht Erfolg versprechend.

       

    Problematischer ist der Fall D. Denn der Geschädigte hat eventuell gute Gründe, von einer Instandsetzung, Rabatt hin oder her, abzusehen oder sie jedenfalls gegenwärtig zurückzustellen. Denkbar sind Beschränkungen der Rabattgewährung in zeitlicher oder sonstiger Hinsicht, wobei die Versteuerung des Vorteils nicht zählt (zu diesem Aspekt siehe unten). Ganz unabhängig von dem Rabatt kann der Geschädigte vielfältige Gründe haben, unter Verzicht auf jegliche Reparatur den Schaden fiktiv abzurechnen.

       

    Eine Rechtspflicht, die Rabattberechtigung ungefragt offen zu legen, besteht m.E. nicht; weder gegenüber dem SV noch gegenüber dem Schädiger/VR. Andererseits darf der Geschädigte eine Anfrage des VR nicht falsch beantworten. Ob dessen Verweisung auf eine (Marken-)Werkstatt, die den Rabatt betriebsvereinbarungsgemäß geben müsste, den gewünschten Effekt hat oder ins Leere geht, ist unter zwei Aspekten zu diskutieren:

       

    • Erforderlichkeit (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB): Den Rabatt als hypothetischen Vorteil anzurechnen, kann ein Gebot der „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ sein. Gegenargumente: Die Subjektivierung soll den Geschädigten schützen, ihn nicht beschweren. Wird „nur“ ein fiktiver Aufwand abgerechnet, ist das Merkmal „erforderlich“ nach rein objektiven Merkmalen zu bestimmen, losgelöst von individuellen Umständen wie einer Rabattberechtigung.

       

    • Schadenminderungspflicht: Als offene Flanke bleibt § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, was nicht zuletzt für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast von Bedeutung ist. Anders als bei den Stundenverrechnungssätzen, wo der BGH den Weg über § 254 BGB geht, gibt es angesichts der Urkundenlage kaum nennenswerte Darlegungs- bzw. Beweisschwierigkeiten. Gleich, welcher Lösungsansatz: Voraussichtlich wird der VR sich auch bei einer fiktiven Abrechnung mit seinem Kürzungseinwand durchsetzen, sofern der Rabatt in zumutbarer Weise aktivierbar ist.

     

    Arbeitshilfe 2 / Werksangehörigenrabatt bei der Ersatzbeschaffung

    Im „normalen“ Totalschadensfall ist ein solcher Rabatt i.d.R. kein Thema. Zunächst kommt es nicht darauf an, zu welchem Preis der Geschädigte das Unfallfahrzeug angeschafft hat, ob mit oder ohne Rabatt. Zu ersetzen sind die Wiederbeschaffungskosten. Bei der Anschaffung eines Gebrauchtwagens erhält ein Werksangehöriger i.d.R. keinen Rabatt. Gewährt wird er nur beim Erwerb eines Neufahrzeugs und dies auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

       

    Somit kann ein Werksangehörigenrabatt von vornherein nur bei einer Schadensabwicklung auf Neuwagenbasis greifen. Da sie ohne konkrete Ersatzbeschaffung nicht funktioniert, muss der Geschädigte mit offenen Karten spielen. Den Deckungskauf hat er nachzuweisen, nicht notwendiger-, aber zweckmäßigerweise durch Vorlage der Rechnung. Sie wird ausweisen, ob er das Ersatzfahrzeug mit oder ohne Werksrabatt gekauft hat. Ein Rabatt ist anzurechnen, wie der BGH es jetzt für die Alternative Instandsetzung und wie es einige Obergerichte für die NW-Abrechnung schon vor Jahren entschieden haben (z.B. OLG München NJW 75, 170; OLG Karlsruhe DAR 89, 106 - Händlerrabatt; für Werksrabatt a.A. OLG Celle VersR 93, 624). Zur Kaskoentschädigung s. BGH VersR 75, 127; LG Düsseldorf SP 02, 247. Da der Unfallwagen noch so gut wie neu sein muss (max. 3.000 km bzw. ein Monat + x), wird ein Werksangehöriger schon aus zeitlichen Gründen (Sperrfrist) die Voraussetzungen für einen Neukauf mit Rabatt nur selten erfüllen.