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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    OLG Düsseldorf stellt klar: Merkantiler Minderwert auch bei älteren Fahrzeugen

    Auch Personenkraftwagen, die im Unfallzeitpunkt älter als fünf Jahre und/oder mehr als 100.000 km gelaufen sind, sind einer unfallbedingten merkantilen Wertminderung generell zugänglich (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 27.3.12, I-1 U 139/11; OLG Düsseldorf 26.6.12, I-1 U 149/11, Abruf-Nr. 123649).

    Praxishinweis

    Für den im Unfallzeitpunkt 6,5 Jahre alten, 111.021 km gelaufenen Ford Focus hatte der vom Kl. beauftragte Sachverständige einen merkantilen Minderwert von 500 EUR ermittelt (Reparaturkosten netto ca. 4.200, WBW 8.500 EUR). Der Senat erkannte diesen Schadensposten trotz Überschreitens der beiden „Grenzwerte“ an. Zugleich nutzte er die Gelegenheit, sich von seiner vielfach kritisierten Regel-Ausnahme-These im Urteil vom 27.3.12, I-1 U 139/11, Abruf-Nr. 121261, NJW 12, 2044, zu distanzieren. Damit ist er wieder in der richtigen Spur (siehe die Rechtsprechungsübersicht in VA 12, 205). Schädigern/Versicherern, die sich auf das für sie günstige Urteil aus 3/12 stützen, kann die hier angezeigte Entscheidung entgegengesetzt werden.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 5 | ID 37151620