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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Nutzungsausfallschaden bei Reparaturverzögerung

    | Zu Störungen im Reparaturablauf kann es aus den verschiedensten Gründen kommen. Unter dem Blickwinkel Nutzungsausfallschaden können sie zulasten des Schädigers gehen, andererseits aber auch vom Geschädigten zu verantworten sein. Worauf es ankommt und welche Seite wofür darlegungs- und beweispflichtig ist, sagt das OLG Düsseldorf. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Zwischen Unfalltag und dem Tag der Fahrzeugrückgabe lagen 190 Tage. Die Beklagte sah sich nur für 31 Tage in der Ersatzpflicht. Die in diesem Zeitraum angefallenen Mietwagenkosten hat sie reguliert, jeden weiteren Ersatz aber abgelehnt. Das OLG Düsseldorf hat eine „abstrakte“ Nutzungsausfallentschädigung für weitere 104 Tage Zug um Zug gegen Abtretung eines (möglichen) Ersatzanspruchs gegen die Werkstatt zugesprochen. Der weitergehende Anspruch wurde wegen Verstoßes gegen § 254 Abs. 2 BGB zurückgewiesen (hier: Verzögerungen bei der Erteilung des Gutachter- wie des Werkstattauftrags) (9.3.21, I-1 U 77/20, Abruf-Nr. 221698).

     

    Ohne Erfolg ist der Einwand der Beklagten geblieben, die Klägerin habe für den streitigen Ausfallzeitraum schon deshalb keinen Ersatzanspruch, weil sie auf einen „Zweitwagent“ habe zurückgreifen können. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Klägerin handelte es sich um den Pkw ihres Sohnes und damit um eine den Schädiger nicht entlastende freiwillige Leistung eines Dritten. Damit stellte sich dem Senat die Frage, zu wessen Lasten die Verzögerung der Reparaturarbeiten geht. Von der Werkstatt, keiner Markenwerkstatt, begründet wurde sie mit Lieferschwierigkeiten bei der Beschaffung eines Airbag-Moduls für die Beifahrerseite.

     

    Was ein Geschädigter in dieser Situation zu tun hat und was er lassen darf, macht der Senat unter Auswertung der umfangreichen Rspr. zur Reparaturverzögerung/Ausfalldauer deutlich. In Stichpunkten:

     

    • Kein Auswahlverschulden durch Beauftragung einer Freien Werkstatt.
    • Keine Obliegenheitsverletzung während der Reparatur (Rückfrage/Überwachung).
    • Kein Verstoß gegen eine Informations- bzw. Warnpflicht. Argument: Haftung war generell abgelehnt und Zusatzargument „hätte die Reparaturdauer nicht reduziert“.
    • Verkürzung der Ausfallzeit durch Teilreparatur, also vorübergehende Weiternutzung ohne Beifahrerairbag: Keine Obliegenheitsverletzung (Unzumutbarkeit).

     

    Die Gesamtproblematik sieht der Senat unter dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 BGB. Das hat Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Der Klägerin wird nur eine sekundäre Darlegungslast auferlegt, der sie ‒ nicht zuletzt durch Vorlage des Reparaturablaufplans ‒ genügt habe. Den gegnerischen Versicherer bei längeren Verzögerungen zu informieren, ist ratsam, zumal bei Inanspruchnahme eines Mietwagens.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 78 | ID 47331170