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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Nutzungsausfallersatz bei Taxis, Fahrschulwagen, Rettungswagen und sonstigen Sonderfahrzeugen

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | Im Oktober ist es 10 Jahre her, dass der BGH eine Kurskorrektur beim Mietkostenersatz eingeleitet hat. Nur äußerer Anlass, nicht der wahre Grund für die Neuausrichtung war ein Taxi-Fall (BGHZ 160, 377 = VA 05, 20 ). Keine Frage, beim Ausfall von Sonderfahrzeugen steckt der Teufel besonders tief im Detail. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand der Rechtsprechung. |

     

    Rechtsprechungsübersicht / Taxis

    1. Ausgangslage

    Drei Möglichkeiten hat der Taxiunternehmer nach einem Unfall:

     

    • Er kann ein Ersatztaxi anmieten und die Kosten als Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB geltend machen.

     

    • Er kann - unter Umständen muss er - den meist geringeren Ertragsentgang ersetzt verlangen.

     

    • Eine dritte, eher theoretische Möglichkeit besteht darin, die Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs zu fordern.

     

    Eine abstrakte (pauschale) Nutzungsausfallentschädigung, etwa nach der Tabelle Sanden/Danner, kann er nicht beanspruchen, sofern das Taxi ausschließlich gewerblich zur Personenbeförderung genutzt wurde (zum dual use BGH NJW 78, 812, 813; AG München SP 11, 22).

     

    2. Zentrale Weichenstellung: Ersatztaxi oder Ertragsentgang?

    Bei der Frage, welche der Möglichkeiten er wählen soll, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

     

    • a) Die Grenze, bis zu der Naturalrestitution durch Anmietung eines Ersatztaxis verlangt werden kann, setzt § 251 Abs. 2 S. 1 BGB (BGHZ 160, 377 = VA 05, 20). Unverhältnismäßig hohe Mietkosten braucht der Schädiger nicht zu finanzieren. Er kann den Taxiunternehmer auf Wertersatz in Form des entgangenen Ertrags verweisen. Falsch ist die Aussage, grundsätzlich könne nur dies verlangt werden (so aber Thüringer OLG 25.9.13, 7 U 180/13, SP 13, 433, Abruf-Nr. 142050, Vorinstanz LG Erfurt SP 13, 258). Umgekehrt ist es richtig: Vorrang hat die Naturalrestitution, also die Ersatzmiete (BGH NJW 93, 3321).

     

    • b) Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 251 Abs. 2 BGB: Nach wie vor grundlegend BGH NJW 93, 3321 und BGH NJW 85, 793. Danach gibt es keine „Regelgrenze“ (unrichtig Thüringer OLG a.a.O.: 300 Prozent). Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls an. Im Normalfall, so BGH NJW 93, 3321, ist der Ersatz von Mietwagenkosten, die sich am „Marktpreis“ ausrichten, nicht unverhältnismäßig i.S.d. § 251 Abs. 2 BGB.
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    • Der darauf gestützte Einwand des Schädigers ist nur in seltenen Sonderfällen aussichtsreich. Anerkannt wurde er von KG NZV 05, 146, abgelehnt von OLG Düsseldorf 19.11.07, I-1 U 99/07, Abruf-Nr. 142051 (Ein-Taxi-Betrieb), LG Saarbrücken NJW 12, 2978 (ein Taxi, das auch privat genutzt wurde) und LG Dortmund SP 12, 221 (Ausfall eines Großraumtaxis, Sechs-Fahrzeug-Betrieb). Verfehlt LG Hamburg 11.10.13, 331 O 127/12, Abruf-Nr. 142052: Taxiunternehmer/Rollstuhltransportfahrzeug. Zum Behindertentaxi auch Thüringer OLG a.a.O. Zur Vertiefung: Grüneberg, NZV 94, 135.
    • c) Darlegungs- und Beweislast: § 251 Abs. 2 S. 1 BGB enthält eine Ersetzungsbefugnis zugunsten des Schädigers. Also trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Den Geschädigten trifft lediglich eine sekundäre Darlegungslast, soweit die Faktoren für die Vergleichsrechnung, wie meist, in seiner Sphäre liegen (insoweit zutreffend Thüringer OLG a.a.O.). Wie hoch die Hürden an dieser Stelle für den Geschädigten und seinen Anwalt sind, zeigt das Urteil der Vorinstanz (LG Erfurt SP 13, 258) am Beispiel Behindertentaxi. Um hier nicht hängen zu bleiben, ist größte Sorgfalt geboten. Was genau möchte das Gericht wissen? Welche Unterlagen sollen vorgelegt werden? Achtung! Nicht spezialisierte Richter verkennen mitunter die rechtliche Bedeutung des Unverhältnismäßigkeitseinwands und verteilen dann fehlerhaft die Darlegungs- und Beweislast (z.B. AG Bensheim SP 13, 403).  

     

    3. Probleme bei an sich zulässiger Anmietung eines Ersatztaxis

    Sofern der Geschädigte/Rechtsnachfolger nicht an § 251 Abs. 2 BGB scheitert und auch der Anmietbedarf, wie meist, kein Streitpunkt ist, stellen sich folgende Fragen:

     

    • a) Erforderlicher Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB): Grundlegend BGHZ 160, 377 = VA 05, 20 („Unfallersatztarif“); auch zum (verfehlten) Einwand „keine Preisvereinbarung“. Im Taxi-Fall OLG München NJW 11, 936 gab es selbst nach dem Vortrag der Bekl. keinen „Normaltarif“. Ist die Tarifwahl kein Thema, bleibt die Frage der Anbieterwahl. Muss ein Taxiunternehmer sich nach einem preisgünstigen, evtl. dem günstigsten, Anbieter erkundigen? Unterfragen: Hat er Konkurrenzangebote einzuholen? Muss er sich gar vorsorglich - schon vor dem Unfall - über die Preise informieren?
    • Grundlegend BGH NJW 85, 793: Keine „Marktforschung“, sondern Erkundigung nur, wenn für den Taxiunternehmer ohne Weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen. An dieser zentralen Aussage hat der VI. ZS in der Taxi-Entscheidung BGHZ 160, 377 = VA 05, 20 zwar festgehalten, sie aber in der Folgezeit indirekt wesentlich verschärft. Selbst „normale“ Geschädigte müssen sich grundsätzlich nach einem günstigeren Tarif erkundigen. Ausgenommen sind (seltene) Eil- und Notsituationen. Von einem Taxiunternehmer verlangt das OLG München (NJW 11, 936) sogar eine „vorausschauende“ Erkundigung, wobei eine Recherche bei drei überregionalen Taxiverleihern drei Monate vor dem Unfall nicht ausreichen soll (fragwürdig).

     

    • b) Darlegungs- und Beweislast: Auch dazu OLG München a.a.O.

     

    • c) ersparte Eigenkosten: LG Saarbrücken 25 Prozent (NJW 12, 2978); OLG Hamm 20 Prozent (NZV 01, 228); LG Dortmund 10 Prozent (SP 12, 221); OLG Düsseldorf 5 Prozent (19.11.07, I-1 U 99/07, Abruf-Nr. 142051). Das Argument „intensivere Nutzung = höherer Verschleiß = höhere Ersparnis“ ist schon im Ansatz bedenklich, im Übrigen ist der Schädiger für einen atypisch hohen Verschleiß beweispflichtig.

     

    4. Ersatz des Ertragsentgangs (Verdienstausfall)

    • a)Der durch den Ausfall des Unfallfahrzeugs entgangene Gewinn muss konkret berechnet werden.

     

    • b)Durch § 252 BGB, § 287 ZPO wird schon die Darlegungslast des Geschädigten erleichtert. Gleichwohl scheitern viele Kläger bereits an diesem Punkt. Beispiel: OLG Düsseldorf 8.10.13, I-1 U 226/12, Abruf-Nr. 142053, = SP 14, 16 mit wertvollen Hinweisen zur Vortragslast und zur Beweisführung durch Urkunden. Dazu auch LG Düsseldorf SP 12, 153; AG Hamburg 29.11.13, 53a C 6/13, Abruf-Nr. 142054.
     

    Rechtsprechungsübersicht / Fahrschulfahrzeuge (Pkw, Lkw, Krad)

    1. Ausgangslage

    Ein Fahrschulinhaber ist grundsätzlich berechtigt, den Ausfall eines Schulungsfahrzeugs durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu decken. Alternativ kann er seinen konkreten Verdienstentgang geltend machen (BGH NJW 71, 836 mit dem Sonderproblem „nachgeholte Fahrstunden“). Eine pauschale Nutzungsentschädigung kommt nur bei gemischter Nutzung (teils privat, teils geschäftlich) in Betracht.

    2. Einzelheiten des Mietkostenersatzes

    Zum Mietkostenersatz sind folgende Einzelheiten zu berücksichtigen:

     

    • a) Ersatzmiete oder Verdienstentgang? Der Fahrschulinhaber darf ein Ersatzfahrzeug auch dann anmieten, wenn die damit erzielten Gewinne unter den Mietkosten liegen. Der Gewinnentgang stellt also keine Obergrenze für den Mietkostenersatz dar (st. Rspr., z.B. LG Kaiserslautern 2.7.08, 4 O 939/07, Abruf-Nr. 093184; LG Saarbrücken 11.11.08, 2 O 216/07, Abruf-Nr. 093185; AG Wangen/Allgäu 8.5.14, 4 C 106/14, Abruf-Nr. 141736; AG Ludwigsburg 5.5.14, 10 C 469/14, Abruf-Nr. 142055; AG Erlangen 18.2.14, 6 C 1858/13, Abruf-Nr. 140919). M.a.W.: Die Ersetzungsbefugnis des Schädigers gem. § 251 Abs. 2 S. 1 BGB läuft bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (s. o. Taxi Ziff. 2b) in den meisten Fällen leer (informativ AG Stuttgart-Bad Cannstatt 11.2.13, 8 C 2058/12, Abruf-Nr. 130723), mitunter schon mangels hinreichender Darlegung des Schädigers (LG Saarbrücken a.a.O.).
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    • b) Notwendigkeit der Anmietung: Insoweit empfiehlt sich aus Sicht des Geschädigten bzw. seines Rechtsnachfolgers, zur betrieblichen Auslastung des Unfallfahrzeugs konkret vorzutragen (Anzahl der geplanten/terminierten Fahrstunden incl. Prüfungsfahrten). Vorsorglich sollte ein Mehrfahrzeugbetrieb auch darlegen, dass ein Rückgriff auf ein anderes Fahrzeug nicht möglich war. Zum Restkapazitätseinwand LG Saarbrücken 11.11.08, 2 O 216/07, Abruf-Nr. 093185.
    • c) Gleichwertiges Ersatzfahrzeug: Das als Schulungsfahrzeug unfallbedingt nicht mehr einsatzbereite Fahrzeug darf grundsätzlich durch ein typgleiches Fahrzeug ersetzt werden (AG Stuttgart-Bad Cannstatt 11.2.13, 8 C 2058/12, Abruf-Nr. 130723 - VW Tiguan; AG Bruchsal 9.12.10, 4 C 452/10, Abruf-Nr. 110668; AG Nürnberg 21.2.11, 23 C 7259/10, Abruf-Nr. 110981). Argument: Die Schüler sollen sich nicht umgewöhnen müssen. Wichtig ist dieser Gleichheitssatz auch mit Blick auf den Einwand „anderes Betriebsfahrzeug“ (Restkapazität), ferner in Bezug auf (billigere) Anmietmöglichkeiten, die von VR-Seite aufgezeigt werden. Bei fehlender Typgleichheit ziehen sie schon deshalb nicht.

     

    • d) Dauer der Ausfallzeit: Es gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie in VA 12, 132, VA 11, 95 dargestellt sind. Der Einwand „keine Nutzung am Wochenende“ kann, muss aber nicht stichhaltig sein.

     

    • e) Höhe der Mietkosten: Prüfmaßstab ist die Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Erst auf einer zweiten Stufe stellt sich die Frage, ob der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht im engeren Sinn verstoßen hat (§ 254 Abs. 2 BGB). Grundsätzlich gelten für beide Prüfungen die gleichen Maßstäbe wie in „Normalfällen“. Jedoch gibt es wichtige Modifizierungen, geschuldet einerseits den Besonderheiten des Markts (kleiner Anbieterkreis, überwiegend nur ein einziger Tarif), andererseits der Eilbedürftigkeit der Ausfalldeckung und dem Know-how des Geschädigten. Eine aktuelle Leitentscheidung des BGH liegt, soweit ersichtlich, nicht vor. OLG-Rspr. ist rar und z.T. auch überholt.

     

      • Rechnung hat Indizwirkung. Anders als seit 2004 in „normalen“ Mietwagenfällen kommt einem Fahrschulinhaber im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung eine Indizwirkung der Rechnung zugute. Seiner Darlegungs- und Beweislast genügt er durch Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Spezialunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit durch den Schädiger/VR reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH VA 14, 19; 14, 56). Um mit seinem Einwand „überhöhte Preise“ gehört zu werden, muss der Schädiger/VR substanziiert bestreiten. Dazu genügt die Behauptung, die Rechnungspreise seien unüblich bzw. marktwidrig überhöht. Konkurrenzangebote müssen nicht vorgelegt werden, erst recht kein Privatgutachten. Die nicht allzu hohen Anforderungen an die Substanziierung werden von den Beklagten meistens erfüllt (anders im Fall AG Fulda, Abruf-Nr. 093182).
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      • Gerichtliche Schätzung ohne Gutachten oder erst nach Sachaufklärung? Manche Gerichte holen Gutachten ein (auf Antrag oder von Amts wegen), andere schätzen ohne sachverständige Hilfe. Die leidige Fraunhofer-Schwacke-Fracke-Problematik stellt sich schon deshalb nicht, weil Fahrschulwagen (mit Doppelpedalerie) nicht gelistet sind. Mit einer Verweisung auf diese Listen kommen die VR mithin nicht durch (AG Fulda 19.10.05, 35 C 111/05, Abruf-Nr. 093182; AG Worms 6.10.06, 2 C 81/06, Abruf-Nr. 093183). Nur vereinzelt wird auf Listenbasis geschätzt und die Pedalmiete unter „Zusatzkosten“ abgerechnet (AG Düsseldorf 26.11.10, 40 C 5424/10, juris).
      • Erkundigungspflicht, Einholung von Vergleichsangeboten: Da die Spezialanbieter meist nur einen einzigen Tarif in ihren Preislisten haben, also keinen „Unfallersatztarif“ neben dem „Normaltarif“, ist die Situation anders als in Normalfällen. Richtigerweise behandelt die Mehrzahl der Gerichte den Einwand „Verletzung der Erkundigungspflicht“ in Fahrschulwagenfällen allein unter dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 BGB mit der für die Fahrschule günstigeren Verteilung der Darlegungs- und Beweislast (LG Saarbrücken a.a.O.; AG Stuttgart-Bad Cannstatt a.a.O.). Mit dem Argument „wegen Eil- bzw. Notsituation keine Erkundigung möglich“ finden Fahrschulinhaber meist kein Gehör. Um ihr Handeln in der konkreten Situation plausibel zu machen, ist eine Anhörung nach § 141 ZPO bzw. bei einer Zessionsklage eine Zeugenvernehmung erfahrungsgemäß hilfreich. Ob ein Fahrschulinhaber die Pflicht zu einer „vorausschauenden“ Erkundigung hat, wie vom OLG München für Taxiunternehmen angenommen (NJW 11, 936 m. krit. Anm. Vuia), ist noch nicht geklärt. Die besseren Gründe sprechen dagegen.

     

      • Eigenersparnis: max. 10 Prozent (AG Stuttgart-Bad Cannstatt 4.7.14, 5 C 328/14, Abruf-Nr. 142087).