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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Mietwagenkosten: unberechenbares KG

    | Gerade erst hat der 22. ZS des KG mit der Rolls-Royce/Ferrari-Entscheidung vom 11.7.19 (22 U 160/17, Abruf-Nr. 210020 ) Augenmaß bewiesen, da wird der Ruf des KG durch eine Entscheidung des 25. ZS beschädigt. |

     

    Sachverhalt

    Wieder ging es um den unfallbedingten Ausfall eines Fahrzeugs aus dem obersten Luxussegment (Aston Martin Virage Volante). Und abermals hat das Autohaus für die Dauer der Reparatur einen Ferrari California T vermietet (16 Tage für 13.328 EUR). Das war dem KG deutlich zu viel des Guten. Ein Porsche 911, laut KG ein „Sportwagen der Luxusklasse“, für 250 EUR pro Tag, so die überaus freie Schätzung des Einzelrichters, hätte es auch getan (12.2.20, 25 U 131/18, Abruf-Nr. 214701; Revision nicht zugelassen).

     

    Relevanz für die Praxis

    Ja, was gilt denn nun, wird sich nicht nur die Klägerin fragen. Vor dem 22. ZS hätte ihre (Zessions-)Klage vermutlich Erfolg gehabt. Denn der hat sowohl die Wahl des Ferrari (statt eines Rolls-Royce Ghost) als auch den Tagessatz von 1.200 EUR brutto nicht beanstandet. Dem Aston Martin-Eigner hat man dagegen „nur“ 833 EUR pro Tag berechnet. Das war dem 25. ZS zu viel.

     

    Gut beraten war die Klägerin, dem Kunden keinen Aston Martin Virage Volante oder einen ähnlichen Aston Martin zu vermieten. Grundsätzlich darf der Geschädigte zwar „denselben oder doch einen gleichwertigen Wagentyp“ anmieten (BGH NJW 70, 1120; 82, 1518). Bei „Luxusfahrzeugen“ ausländischer Produktion, die, wenn überhaupt, nur zu einem besonders hohen Mietzins zu bekommen sind, schränkt der BGH das Wahlrecht jedoch ein (NJW 82, 1518; NJW 83, 2694). Nebulös bleibt allerdings, was er unter einem „besonders hohen Mietzins“ konkret versteht. Davon abgesehen: Der Begriff „Luxusfahrzeug“ ist schadensrechtlich unbrauchbar; ebenso der Begriff „Premiumfahrzeug“. Gleichartig, hilfsweise gleichwertig sind die entscheidenden Kriterien.

     

    Zentraler Streitpunkt ist der Wechsel des Wagentyps. Der BGH verortet das Problem nicht bei § 249 Abs. 2 S. 1, sondern bei § 254 Abs. 2 BGB (NJW 67, 552; NJW 82, 1518 unter III.). Daher ist dem Aston Martin-Besitzer kein Vorwurf zu machen, zumal er sich mit dem Ferrari bereits deutlich kleiner gesetzt hat. Zwischen einem Aston Martin Virage Volante und einem vom 25. ZS ausgesuchten Basis 911er liegen Welten. Das macht schon der ungefähr doppelt so hohe Neupreis deutlich. Ein Ferrari California T ebnet diesen Unterschied ein Stück weit ein; nicht nur im Preis, dem Gradmesser der Mietwagenklassifizierung, auch im schützenswerten Anspruch auf Exklusivität.

     

    Weiterführender Hinweis

    Einsender: RA Bert Handschumacher/Berlin

    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 59 | ID 46403031