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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Leasingnehmer kann fiktive Reparaturkosten nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers verlangen

    | Dass ein Leasingnehmer aus eigenem Recht auch Ersatz fiktiver Reparaturkosten verlangen kann, schien für die Praxis geklärt zu sein. Doch wie die Rechtslage wirklich ist, sagt der BGH erst jetzt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine gewerbliche Leasingnehmerin, hatte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt eingeholt. Auf dieser Basis hatte sie Ersatz von der Beklagten verlangt (978,21 EUR netto). Diese lehnte die Regulierung auf der Grundlage einer fiktiven Abrechnung ab. Sie verlangte die Vorlage einer Freigabeerklärung durch die Leasinggeberin. Die Höhe der Reparaturkosten war unstreitig, ebenso die volle Haftung der Beklagten dem Grund nach. Das AG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hat einen Ersatzanspruch der Klägerin aufgrund ihres Rechts zum Besitz bejaht. Hilfsweise hat es ausgeführt, dass sich ein Zahlungsanspruch auch auf die Ermächtigung im Leasingvertrag stützen lasse. Das LG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Es sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob ein Leasingnehmer, der (nur) Besitzer des Fahrzeugs sei, einen Unfallschaden fiktiv abrechnen könne.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das LG zurückverwiesen. Er hat seiner Entscheidung den folgenden Leitsatz vorangestellt: