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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Bei privatem Darlehens- oder Leasingnehmer Reparaturkosten brutto oder netto?

    | Mit mehreren am 28.5.21 verkündeten Urteilen sorgt eine Berufungskammer des LG Coburg für Klarheit, wo es eigentlich keine Unklarheit geben dürfte. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Kläger sind in sämtlichen Fällen zum Vorsteuerabzug nicht berechtigte Privatpersonen. In den Sachen mit dem Az. 33 S 93/20 (Abruf-Nr. 222823) und dem Az. 32 S 7/21 (Abruf-Nr. 222651) sind die Unfallwagen finanziert und an die Bank sicherungsübereignet. Im Parallelfall mit dem Az. 33 S 10/21 (Abruf-Nr. 222776) handelt es sich um ein (Privat-)Leasingfahrzeug. Nach den jeweiligen AGB sind die Fahrzeughalter verpflichtet, notwendige Reparaturen auf eigene Kosten durchführen zu lassen.

     

    Sämtliche Kläger beanspruchen wegen Verletzung ihres Besitzrechts (nicht etwa als Prozessstandschafter) im Wege konkreter Abrechnung Ersatz der vollen Bruttoreparaturkosten. Dabei wird in allen Fällen auch und vor allem über die Erstattungsfähigkeit von in Rechnung gestellten Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen gestritten. In beiden Punkten zieht der beklagte Versicherer den Kürzeren.

     

    In der Umsatzsteuerfrage spricht sich das LG unter ausführlicher Darstellung des Meinungsbilds in Rechtsprechung und Literatur für die Brutto-Lösung aus. Was nach „absolut herrschender Meinung“ (LG) für Privatleasingfahrzeuge gelte (Urteil zum Az. 33 S 10/21, Abruf-Nr. 222776), sei auf bankfinanzierte/sicherungsübereignete Fahrzeuge übertragbar. Auch hier mache der vertraglich reparaturpflichtige Geschädigte einen Anspruch aus Verletzung eines eigenen Rechts geltend, und zwar seines Besitzrechts. Daher sei in der Umsatzsteuerfrage auf seine Verhältnisse abzustellen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Mit ungewöhnlich detaillierter Begründung sieht die 3. ZK des LG Coburg in sämtlichen Sachen von einer Zulassung der Revision ab. Dabei ist ihr bewusst, dass der BGH die Grundsatzfrage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten aufgrund der Verletzung des Besitzrechts des Leasingnehmers bisher nicht entschieden hat (offengelassen im Urteil vom 29.1.19, VI ZR 481/17, Rn. 16/20; instruktiv Offenloch, DAR 19, 301 [305]). Was die USt-Frage angeht, so ist beim Ersatz von Reparaturkosten mit der h. M. auf den Leasingnehmer abzustellen, sofern er nach Erfüllung seiner vertraglichen Reparaturpflicht aus eigenem Recht klagt (Hettwer, DAR 21, 287 [291]; Moser, SVR 18, 406; OLG Brandenburg 22.8.19, 12 U 11/19, Abruf-Nr. 211156, VA 19, 188 = NJW 19, 3795). Die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt bzw. durchgeführt.

     

    Bankfinanzierte/sicherungsübereignete Fahrzeuge: In der USt-Frage sind die für Privatleasingfahrzeuge geltenden Grundsätze in der Tat im Kern übertragbar. Weichenstellend ist, dass der private Fahrzeughalter/Darlehensnehmer, wie ein Leasingnehmer, vertraglich zur Reparatur verpflichtet ist. Er kann Ersatz von Reparaturkosten aus eigenem Recht (Besitz und/oder Anwartschaftsrecht) geltend machen. Der Substanzschaden am Fahrzeug ist auch ihm zuzuordnen. Auf den Gesichtspunkt Haftungsschaden muss nicht zurückgegriffen werden, erst recht nicht auf den Begriff Nutzungsschaden.

     

    Bei Vorsteuerabzugsberechtigung findet ein Vorteilsausgleich statt, andernfalls ist ‒ wie vom LG Coburg richtig entschieden ‒ brutto zu regulieren (so auch Moser, a. a. O.). Dass die Bank als Sicherungseigentümerin im (eher theoretischen) Fall einer Reparatur auf eigene Rechnung vorsteuerabzugsberechtigt sei, dürfte eine Fehlvorstellung sein.

     

    Der Anwalt aufseiten des Halters/Darlehensnehmers muss beachten, dass in den Sicherungsverträgen der Banken Abtretungsklauseln enthalten sein können. Dem Einwand „keine Aktivlegitimation“ lässt sich auf zweierlei Weise begegnen: Klauselunwirksamkeit (so LG Nürnberg-Fürth 18.2.21, 2 O 4846/21, juris) und (sicherer) Rückabtretung. Beim Fahrzeugschaden spielt die merkantile Wertminderung wie in Leasingfällen eine Sonderrolle: kein Ersatz aus eigenem Recht, insoweit Prozessstandschaft (Ermächtigung). Dazu BGH 7.3.17, VI ZR 125/16, wo die Reparaturkosten in Prozessstandschaft eingeklagt waren.

     

    Urteile eingesandt von RA Dr. Ralph Burkard, Meckenheim

    Weiterführende Hinweise

    • Zur Haftung dem Grunde nach (Zurechnung der Betriebsgefahr, Regress u. a.) bei Unfällen mit geleasten/finanzierten Fahrzeugen siehe Eggert, VA 19, 25.
    • Zum Thema „Corona/Desinfektionskosten“ zuletzt VA 21, 101. Die Coburger Berufungsentscheidungen bestätigen die ganz h. M.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 117 | ID 47452937