Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Kosten für Probefahrt auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig

    | Zu den Dauerstreitpunkten bei fiktiver Schadensabrechnung (neuerdings verstärkt auch bei konkreter) gehört die Position „Kosten für Probefahrt“. Jede Seite kann sich für ihren Standpunkt auf Instanzrechtsprechung stützen; Geschädigte jetzt auch auf ein Urteil des AG Bad Oeynhausen (21.1.19, 24 C 92/18, Abruf-Nr. 206932 ). |

     

    Das AG hatte zwei (!) gutachterliche Stellungnahmen eingeholt. Dann kam es zu dem Ergebnis, dass die Kosten für eine „Probefahrt nach Instandsetzung“ nach Grund und Höhe entsprechend der Kalkulation im Privatgutachten (48,25 EUR) erstattungsfähig sind. Vom Gerichtssachverständigen war nach umfangreichen Recherchen bei regionalen Betrieben festgestellt worden, dass eine Probefahrt „erforderlich“ ist und ca. eine halbe Stunde dauert. In seiner ersten Stellungnahme war er noch von 15 Minuten ausgegangen. Auf Intervention des Klägers mit Unterstützung durch den Privatgutachter hat der Gerichtssachverständige sodann seinen Zeitrahmen, wie im Privatgutachten kalkuliert, auf 30 Minuten erweitert.

     

    Für das Verständnis des Ganzen wichtig: Der VW Touareg des Klägers war auf der linken Seite mit Hauptanstoßbereich Fahrertür beschädigt worden. Die Notwendigkeit einer sogenannten Geräuschfahrt (mit höherer Geschwindigkeit) lag also eigentlich auf der Hand.