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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Kosten der Reparaturbestätigung erstattungsfähig

    Der Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden in Eigenregie beseitigt hat, verhält sich wirtschaftlich vernünftig, wenn er sich anschließend erneut an seinen Sachverständigen wendet, um sich die ordnungsgemäße Durchführung der Reparatur bestätigen zu lassen. Auch die dadurch anfallenden Kosten hat der Schädiger zu ersetzen (AG Braunschweig 24.7.13, 114 C 469/13, Abruf-Nr. 132757).

     

    Praxishinweis

    Der bekl. KH-Versicherer hatte die Übernahme der Kosten (104,60 EUR) mit der Begründung abgelehnt, dem Kl. hätten kostengünstigere Möglichkeiten des Reparaturnachweises zur Verfügung gestanden (z.B. Fotos mit Abbildung einer Tageszeitung). Zum Beleg seiner Ansicht hat er sich auf mehrere Entscheidungen berufen, die er aber trotz entsprechender Bitte des AG nicht vorgelegt hat. Das AG hat sich für seinen Standpunkt auf das Urteil des AG Esslingen vom 28.8.12, 10 C 994/12, bezogen. VA hat darüber berichtet (VA 12, 184) und die Gründe genannt, die eine Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen sinnvoll erscheinen lassen. Pro Geschädigten haben ferner entschieden: AG Stuttgart-Bad Cannstatt 29.5.12, 4 C 712/13, Abruf-Nr. 131905; AG Heidenheim 23.11.12, 8 C 1047/12, Abruf-Nr. 132891.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Eine Obliegenheit des Geschädigten, das Fahrzeug dem VR zur Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen, verneint das LG Lübeck 19.4.13, 16 O 19/12, Abruf-Nr. 131686.
    • Unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte berechtigt ist, ein Nachtrags- bzw. Ergänzungsgutachten einzuholen, ist Gegenstand des Urteil des AG Bad Segeberg 30.11.12, 9 C 350/12, Abruf-Nr. 132892.
    • Zur Konstellation „angebliche Einigung auf VR-Gutachter mit anschließender Beauftragung eines eigenen Sachverständigen wegen Mangelhaftigkeit des Erstgutachtens“ siehe LG Saarbücken 22.2.13, 13 S 175/12, Abruf-Nr. 131016.

    Einsender | Rechtsanwalt und Notar Dr. D. Giesler, Kanzlei Appelhagen, Braunschweig

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 168 | ID 42301341