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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Klageveranlassung und sofortiges Anerkenntnis

    • 1.Ein Anlass zur Klage besteht regelmäßig nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für Fotos eines Schadensgutachtens.
    • 2.Unabhängig von der Verfahrenswahl (schriftliches Vorverfahren oder früher erster Termin) müssen zunächst einmal erst alle Gründe entfallen sein, die es einem Beklagten vorprozessual erlaubten, die Erfüllung zu verweigern; solange sie fortbestehen, bleibt ein sofortiges Anerkenntnis, wenn diese Gründe dann entfallen, immer noch möglich.

    (OLG Karlsruhe 23.12.11, 1 W 61/11, Abruf-Nr. 121119)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Folgender Ablauf: Unfall mit Pkw-Schaden am 20.7.11, Ersatzpflicht des Haftpflicht-VR von Anfang an unstreitig. VR reguliert nur einen Teil des geltend gemachten Reparaturaufwands unter Hinweis darauf, dass die als pdf-Datei übersandten Fotos aus dem Schadensgutachten nur eine geringe Bildauflösung aufweisen, die eine Überprüfung und Zuordnung zu den geltend gemachten Schäden nicht zulassen. Klageerhebung am 14.9.11. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem LG erhielt der VR-Anwalt vom Sachverständigen der Kl. 12 Fotos des Unfallfahrzeugs im jpg-Format. Unmittelbar darauf erkannte der VR die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Im Anerkenntnisurteil wurden die Verfahrenskosten dem VR auferlegt. Begründung: § 91 Abs. 1, nicht § 93 ZPO.

     

    Auf die sofortige Beschwerde hat das OLG die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens der Kl. auferlegt. Der Senat sieht die Voraussetzungen des § 93 ZPO als erfüllt an. Der VR habe durch sein vorgerichtliches Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den Anspruch später sofort anerkannt. Die Kernaussagen zu beiden Punkten sind in den oben mitgeteilten (amtlichen) Leitsätzen enthalten. Legitimerweise, so der Senat weiter, habe der VR die Vorlage von Fotos - zumindest als hinreichend auflösende Datei - gefordert. Obwohl es der Kl. bzw. ihrem Anwalt ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sei man bis zur Klageerhebung dem berechtigten Ansinnen des VR nicht nachgekommen. Später habe sich sogar herausgestellt, dass die dem VR zunächst zur Verfügung gestellten Fotodateien gar nicht den Mercedes der Kl., sondern einen BMW gezeigt hätten. Nach Erhalt der richtigen Fotos habe der VR sofort i.S.d. § 93 ZPO anerkannt.