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  • 13.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121119

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 23.12.2011 – 1 W 61/11

    1. Auch wenn § 93 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, so dient sie doch dazu, vorschnelle Klagen und unnötige Prozesse zu vermeiden und zu sanktionieren.



    2. Ein Anlass zur Klage besteht regelmäßig dann nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend für Fotos eines Schadensgutachtens.



    3. Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers honoriert werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist.



    4. Unabhängig von der Verfahrenswahl (schriftliches Vorverfahren oder früher erster Termin) müssen zunächst einmal erst alle Gründe entfallen sein, die es einem Beklagten vorprozessual erlaubten, die Erfüllung zu verweigern; solange sie fortbestehen, bleibt ein sofortiges Anerkenntnis, wenn diese Gründe dann entfallen, immer noch möglich.


    1 W 61/11

    In Sachen

    - Klägerin / Beschwerdegegnerin -

    Prozessbevollmächtigte:

    gegen

    - Beklagte / Beschwerdeführerin -

    Prozessbevollmächtigte:

    wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

    hier: Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung

    Tenor:
    1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Karlsruhe vom 03.11.2011 - 3 O 312/11 - geändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Gründe
    I. Wegen eines am 20. Juli 2011 bei einem Verkehrsunfall an ihrem Fahrzeug, einem Pkw Marke Mercedes Benz, erlittenen Schadens nahm die Klägerin den gegnerischen Haftpflichtversicherer in Anspruch und erhob am 14. September 2011 Klage vor dem Landgericht Karlsruhe auf Zahlung restlichen Schadensersatzes i. H. v. Euro 5.785,97 nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war von Anfang an unstreitig. Die Beklagte hatte vorgerichtlich jedoch nur einen Teil des geltend gemachten Reparaturkostenaufwandes beglichen und darauf hingewiesen, dass die als pdf-Datei übersandten Fotos aus einem privat eingeholten Schadensgutachten nur eine geringe Bildauflösung aufwiesen, die eine Überprüfung und Zuordnung zu den geltend gemachten Schäden nicht zuließen. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erhielt der Beklagtenvertreter von dem von der Klägerin beauftragten Sachverständigen 12 Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs der Klägerin im jpg-Format mit geringerer Kompression und deutlicherer Auflösung. Unmittelbar darauf erkannte die Beklagte die Klagforderung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Mit Anerkenntnisurteil vom 3. November 2011 verurteilte das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung und erlegte der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf. Zur Begründung wird ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Voraussetzungen für die Anwendung von § 93 ZPO würden nicht vorliegen.

    Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, der die Klägerin entgegen tritt und der das Landgericht mit Beschluss vom 23.11.2011 nicht abgeholfen hat.

    Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

    II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte, nach § 99 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet.

    Die Voraussetzungen des § 93 ZPO sind erfüllt. Nach dieser Bestimmung fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat. Auch wenn § 93 ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, so dient sie doch dazu, vorschnelle Klagen und unnötige Prozesse zu vermeiden und zu sanktionieren (vgl. zum Regelungszweck auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Auflage, § 93 Rn 2 ff, 4; ebenso Senat, B. v. 11.08.2009 - 1 W 39/09 -; zur Einräumung einer angemessenen Prüfungsfrist für einen gegnerischen Haftpflichtversicherer siehe auch Deichfuß, MDR 2004, 190 ff m.w.N.).

    a) Die Beklagte hat durch ihr vorgerichtliches Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

    Veranlassung zur Erhebung einer Klage hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 93 Rn. 3 mwN.). Auf einen Schuldnerverzug kommt es nicht an. Der nicht leistende Schuldner gibt deshalb in der Regel schon dann Anlass zur Klage, wenn der Anspruch fällig ist und er zur Leistung aufgefordert worden ist. Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein (vgl. BGHZ 178, 338 ff).

    Hält ein in Anspruch genommener Geschädigter oder Haftpflichtversicherer vorprozessual die gegnerische Forderung für teilweise oder insgesamt nicht nachvollziehbar, so hat er mitzuteilen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt; wenn sie ihm vorenthalten werden, fehlt es an einem Klageanlass i. S. d. § 93 ZPO (vgl. MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 93 Rn. 6). Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 119 Abs. 3 VVG. Danach kann der Versicherer von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit dies dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Ein Anlass zur Klage besteht somit regelmäßig dann nicht, wenn der bei einem Kfz-Unfall Geschädigte es entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlässt, berechtigt angeforderte Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen (vgl. dazu bereits OLG Karlsruhe VersR 1965, 722 [OLG Karlsruhe 20.11.1964 - 5 W 156/63]; OLG Köln VersR 1974, 268; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., § 119 Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt entsprechen für Fotos eines Schadensgutachtens. Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers honoriert werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist.

    Gemessen an diesen Grundsätzen hatte vorliegend der beklagte Haftpflichtversicherer legitimerweise die Vorlage von den Fotos - zumindest als hinreichend auflösende Datei - gefordert, die Bestandteil des von der - anwaltschaftlich beratenen - Klägerin in Auftrag gegebenen Privatgutachtens waren (dessen Kosten im Übrigen ebenfalls von der Beklagten erstattet verlangt wurden). Obwohl es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ist die Klägerin bzw. ihr Rechtsanwalt bis zur Klageerhebung war diesem berechtigten Ansinnen der Beklagten nicht nachgekommen. Vielmehr stellte sich im Verlauf des Rechtstreits sogar heraus, dass die schlecht erkennbaren Fotodateien in geringer Auflösung, die der Beklagten zunächst zur Verfügung gestellt worden waren, tatsächlich gar nicht das Fahrzeug der Klägerin (einen PKW Marke Mercedes-Benz) zeigten, sondern ein völlig anderes Fahrzeug (einen PKW Marke BMW). Mit diesen Fotos war der Beklagten die berechtigte Zuordnung und Überprüfung der geltend gemachten Fahrzeugschäden - und etwaiger Vorschäden - nicht möglich gewesen.

    b) Die Beklagte hat den Anspruch auch sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt.

    Unabhängig von der Verfahrenswahl (schriftliches Vorverfahren oder früher erster Termin) müssen zunächst einmal erst alle Gründe entfallen sein, die es einem Beklagten vorprozessual erlaubten, die Erfüllung zu verweigern; solange sie fortbestehen, bleibt ein sofortiges Anerkenntnis, wenn diese Gründe dann entfallen, immer noch möglich (vgl. Zöller/Herget, aaO., § 93 ZPO Rn. 4 m.w.N.; BGH NJW-RR 2005, 1005). Unmittelbar nachdem der Beklagten die vom Privatgutachter der Klägerin erstellten Fotos zu dem beschädigten Fahrzeug in angemessener Auflösung zur Verfügung gestellt wurden, erkannte die Beklagte nach Überprüfung den mit der Klage geltend gemachten restlichen Schadensersatzanspruch an.

    Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    Hinweise

    rechtskräftig

    RechtsgebieteZPO, VVGVorschriften§ 93 ZPO § 119 Abs. 3 VVG