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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Keine Nutzungsausfallentschädigung bei einem Vorschaden?

    | Dass ein Vor- bzw. Altschaden die Regulierung eines Neuschadens in vielfältiger Weise erschweren kann, ist bekannt. Mit den Auswirkungen auf den Anspruch auf pauschale Nutzungsausfallentschädigung befasst sich eine Berufungskammer des LG Nürnberg-Fürth. |

     

    Sachverhalt und Gründe

    Nur drei Tage vor dem streitgegenständlichen Unfall war der Pkw des Klägers in einen anderen Unfall verwickelt. Beschädigungen: Scheinwerfer vorne rechts lose und in der Einbaulage verschoben, Reifenflanke vorne rechts beschädigt, Felge hinten rechts verformt. Trotz dieser Beschädigungen hatte der Kläger das Fahrzeug unstreitig weiterhin in Gebrauch. Nach Einschätzung seines Sachverständigen bestand aufgrund des Vorschadens keine Verkehrssicherheit mehr, eine Feststellung, die der Gerichtssachverständige dahin relativierte: „zumindest bedingt fahr- und betriebsbereit, jedenfalls unter Tagfahrbedingungen“. Eine eindeutige Aussage zur Verkehrssicherheit könne er nicht treffen.

     

    Das AG Schwabach hat den Anspruch auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung vollständig abgewiesen. Begründung: Schon vor dem Unfall keine Verkehrssicherheit mehr. Das LG Nürnberg-Fürth sieht darin keine Rechtsverletzung. Die Berufung des Klägers wurde nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen (22.7.20 und 6.8.20, 2 S 1503/20, Abruf-Nr. 219370). Tragender Gedanke: Der Geschädigte müsse die tatsächliche und rechtliche Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs nachweisen. Anders gesagt: Für ein Fahrzeug, das bereits vor dem Unfall als nicht mehr verkehrssicher i. S. d. StVZO eingestuft war, könne eine Nutzungsausfallentschädigung nicht verlangt werden. Es fehle an einem Schaden in Form einer „unfallkausalen“ Entziehung der Nutzungsmöglichkeit.