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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Kein Restwertabzug beim Gegenstandswert

    Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis im Verhältnis zum Schädiger/Haftpflichtversicherer der Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts zugrunde zu legen (AG Norderstedt 15.9.15, 47 C 118/15, Abruf-Nr. 145694).

     

    Praxishinweis

    Nachdem der gegnerische Haftpflichtversicherer reguliert hatte, erstellte der Anwalt seine Kostenrechnung und forderte Kostenersatz. Dabei setzte er beim Gegenstandswert den vollen vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert an. Den im Gutachten ausgewiesenen Restwert zog er nicht ab. Der Versicherer regulierte die Anwaltskosten lediglich nach dem geringeren Gegenstandswert, also auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands (WBW ./. RW). Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.

     

    Nach N. Schneider (DAR 15, 177) verfährt die Praxis so, dass sie sowohl beim Auftragswert als auch beim Erledigungswert (= Regulierungswert) nur auf die Differenz zwischen WBW und RW abstellt. Das hält er - wie auch Poppe, NJW 15, 3355, Dötsch zfs 13, 490 und Jungbauer DAR 07, 609 - für unzutreffend. Eine Vielzahl von Instanzgerichten hat sich in Bezug auf den Erledigungswert in der Tat für einen Restwertabzug ausgesprochen (Nachweise bei Poppe, a.a.O.). Von dieser Linie weicht nun das AG Norderstedt ab (aus neuerer Zeit ebenso AG Ahlen DAR 15, 175; AG Wesel 25.3.11, 27 C 230/10, juris).