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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Kein Mitverschulden beim Motorradfahren ohne Schutzkleidung

    | Nach Ansicht einer Berufungskammer des LG Frankfurt a. M. muss sich der Fahrer einer Harley Davidson nach einer Sturzverletzung am Knie kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er bei dem Unfall keine Schutzkleidung an den Beinen, sondern nur eine Armee-Stoffhose getragen hat (7.6.18, 2 ‒ 015 118/17, Abruf-Nr. 207645 ). |

     

    Ob das Nichttragen von Motorradschutzkleidung, speziell an den Beinen, den Vorwurf eines Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) rechtfertigt, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt. Vom BGH gibt es ‒ anders als beim Fahrradschutzhelm (NJW 14, 2493) ‒ keine einschlägige Entscheidung. Demgegenüber kann in Österreich der Schmerzensgeldanspruch gekürzt werden, wenn keine Motorradschutzkleidung getragen wurde (OGH 12.10.15, 2 Ob 119/15m, ZVR 16, 25 m. Anm. Ch. Huber; OGH 27.2.18, 2 Ob 44/17k, ZVR 18, 251 m. Anm. Danzl). Allerdings: Der Anspruch des Verletzten auf Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB) sei nicht zu kürzen.

     

    In der Tat muss zwischen dem Anspruch auf Schmerzensgeld und sonstigen Schadenspositionen getrennt werden. Ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB zu verneinen und hundertprozentige Haftung für materielle Personenschäden anzunehmen schließt nicht aus, das Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu kürzen, wie es das OLG Düsseldorf in der Sache I-1 U 137/05, NZV 06, 415 getan hat.

     

    Das LG Frankfurt a. M. hat ein Mitverschulden nach § 9 StVG, § 254 BGB verneint. Entscheidend war, dass für das Unfalljahr (2014) kein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung feststellbar war. Dabei hatten 43 Prozent der von der Bundesanstalt für Straßenwesen befragten Personen (rund 2.000) angegeben, eine schützende Beinkleidung zu tragen. Das war dem LG zu wenig, um ein allgemeines Verkehrsbewusstsein festzustellen. Andere Indizien, die auf ein allgemeines Verkehrsbewusstsein speziell unter Fahrern von Harley Davidsons (Gruppenbildung) hätten schließen lassen können, waren nicht dargelegt und für das LG auch nicht erkennbar. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Schädiger/Versicherer.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Kein Mitverschulden bei Tragen von Turnschuhen statt Motorradstiefeln bei einer innerörtlichen Fahrt mit Leichtkraftrad: OLG München NJW 17, 2838 m. Anm. M. Schroeder.
    • Zur heiklen Thematik „allgemeines Verkehrsbewusstsein“ instruktiv Offenloch (VI. Senat BGH) in Danzl-FS 2017, 165.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 57 | ID 45788989