Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Ist der Verweis auf Referenzbetriebe im OLG-Bezirk München erledigt?

    Wenn der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen mittlere ortsübliche Stundenverrechnungssätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen, muss sich der Geschädigte auch bei einem über drei Jahre alten Pkw nicht auf eine billigere Werkstatt innerhalb oder außerhalb seines Wohnorts verweisen lassen (OLG München 13.9.13, 10 U 859/13, Abruf-Nr. 133874).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Besonderheit des Falls ist, dass der Sachverständige seine Reparaturkostenkalkulation anders als normalerweise üblich vorgenommen hatte.

     

    Er hatte dabei nicht die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde gelegt, sondern mit den mittleren ortsüblichen Verrechnungssätzen nicht markengebundener Fachwerkstätten kalkuliert, wie sie auch von einem örtlichen Eurogarant-Betrieb (Mitglied der „Reparatur Partner München“) berechnet werden.

     

    Seinen mehr als drei Jahre alten BMW hat der in München wohnhafte Kl. in Eigenregie instand gesetzt. Ob er sich im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf eine angeblich noch günstigere Werkstatt verweisen lassen muss, war der eine Streitpunkt. Der andere betrifft die Nutzungsentschädigung. Die Reparaturdauer in einer Fachwerkstatt hatte der Sachverständige auf fünf Arbeitstage geschätzt. Die an mehreren Wochenenden unstreitig fachgerecht und vollständig durchgeführte Eigenreparatur dauerte geringfügig länger.

     

    • Reparaturkosten: Nach Ansicht des OLG muss sich der Kl. unter den besonderen Umständen des Falls nicht auf die angeblich günstigere Werkstatt verweisen lassen. Mit den im Gutachten kalkulierten Preisen sei dem Wirtschaftlichkeitsgebot Genüge getan. Die billigste Werkstatt zu wählen, sei der Geschädigte nicht verpflichtet. Hinzu komme, dass die Verweiswerkstatt deutlich weiter weg liege und schwerer zu erreichen sei als die Werkstatt, deren Preise der Sachverständige genommen habe.

     

    • Nutzungsausfallentschädigung: Der Senat spricht eine Entschädigung für fünf Tage zu, nachdem er sich durch ergänzenden Sachvortrag und Anhörung des Kl. ein Bild von Art, Umfang und Dauer der Eigenreparatur gemacht hat. Zu erstatten sei ein Nutzungsausfall in dem Umfang, wie er sich bei Erteilung eines konkreten Reparaturauftrags an eine Fachfirma ergeben hätte, hier: fünf Tage laut Gutachten.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung darf nicht dahin verstanden werden, dass bei über drei Jahre alten Fahrzeugen eine Verweisung auf eine billigere Werkstatt im OLG-Bezirk München generell nicht mehr anerkannt werde. Unbeachtlich ist sie nach zutreffender Ansicht des OLG unter der Voraussetzung, dass im Schadensgutachten - anders als üblicherweise - mittlere ortsübliche Stundensätze nicht markengebundener Fachwerkstätten angesetzt sind.

     

    Zumindest bei einem U-Drei-Fahrzeug wäre das ein Fehler des Sachverständigen. Nach verbreiteter Meinung hat der Sachverständige sogar ausnahmslos, also auch bei Ü-Drei-Fahrzeugen, mit dem Verrechnungssatz eines markengebundenen Betriebs zu kalkulieren. Jedenfalls hat er in seiner Kalkulation stets anzugeben, welche Sätze den prognostizierten Reparaturkosten zugrunde liegen. Ggf. muss nachgefragt werden. Liegen die Dinge so wie im Münchener Fall, geht der Verweis des VR von vornherein ins Leere. All die leidigen Fragen nach dem Inhalt des VR-Angebots, dem Zeitpunkt (trotz BGH VA 13, 110 = NJW 13, 2817 eine offene Baustelle), der Preisgestaltung (Sonderkonditionen?), nach der technischen und merkantilen Gleichwertigkeit der Alternativwerkstatt und ihrer Erreichbarkeit (Km-Problem) stellen sich nicht.

     

    Was die Nutzungsentschädigung angeht, beeindruckt einmal mehr die Gründlichkeit, mit welcher der 10. ZS zu Werke geht. Dass der Kl. seinen Wagen in Eigenregie instandgesetzt hat und die Reparaturkosten fiktiv abrechnet, ist kein Grund, ihn beim Nutzungsausfall auf Null zu setzen. Auch in einem solchen Fall kommt es auf die tatsächliche Ausfallzeit an. Liegt sie erheblich über der vom Sachverständigen veranschlagten, wird sie gekappt. Dazu muss man nicht das Kombinationsverbot bemühen. Schadensrechtlich entscheidend ist die Dauer, die für die fiktiv abgerechnete Reparatur erforderlich ist (vgl. BGH VA 04, 7 = NJW 03, 3480).

     

    Weitere Entscheidungspunkte:

    • Kosten für eine Reparaturbestätigung („Nachbesichtigung“); nicht ersatzfähig, so das OLG mit zweifelhafter Begründung.
    • Anhebung der Regelgebühr von 1,3 (verneint).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zu den inhaltlichen Anforderungen an einen Verweis auf eine billigere Alternativwerkstatt aktuell AG München VA 13, 185; LG Saarbrücken 11.10.13, 13 S 23/13, Abruf-Nr. 133471 (auch zum Nachweis einer Scheckheftpflege) und LG Siegen 5.11.13, 1 S 32/12, Abruf-Nr. 133875 (nahezu alle Einzelthemen).

    Einsenderin | Rechtsanwältin Maria Traun, Puchheim

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 4 | ID 42445591