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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Handling- und Reinigungskosten erstattungsfähig

    Von der Werkstatt in Rechnung gestellte Handling- und Reinigungskosten gehören zum Herstellungsaufwand, der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig ist (AG Schwäbisch Gmünd 17.3.14, 4 C 890/13, Abruf-Nr. 140917).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    Dafür, dass der Schadensgutachter die Hebebühne der Werkstatt benutzt hatte (was auf den Schadenfotos zum Gutachten erkennbar war), hat die Werkstatt sog. Handlingkosten von 65 EUR netto berechnet. Diesen Betrag hat das AG ebenso anerkannt wie Reinigungskosten in Höhe von 45 EUR netto. Die Reinigung durch einen werkstattfremden Aufbereiter (gegen separate Rechnung) war durchgeführt worden, um das Lackierergebnis überprüfen zu können. Mit einer Reinigung nur der lackierten Stellen (hier: Stoßfänger VW Golf) sei es nicht getan, so das Gericht. Es habe ein Farbabgleich der nicht neu lackierten unbeschädigten Teile mit dem frisch lackierten Bereich zu erfolgen.

     

    Das Urteil ist hilfreich, wenn der Versicherer die fraglichen Positionen aus einer Werkstattrechnung herausstreicht. Weitere Rspr. zu den Reinigungskosten bei Eggert, VA 13, 205, 207. Bei nur fiktiver Abrechnung ist die Luft dünner, vgl. Eggert, a.a.O.

     

    Einsenderin | Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 77 | ID 42626553