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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Großkundenrabatt auch bei fiktiver Abrechnung anrechenbar u‒ ja, aber ...

    | Nicht zuletzt wegen der Großkundenrabatt-Entscheidung des BGH vom 29.10.19, VI ZR 45/19 = VA 20, 19 , schlägt das Thema derzeit hohe Wellen, bei den Reparaturkosten wie beim Wiederbeschaffungsaufwand. Eine fiktive Reparaturkostenabrechnung eines mittelständischen Autovermieters ist Gegenstand eines zweitinstanzlichen Urteils des LG Arnsberg. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Zum Fuhrpark der Klägerin gehörte auch ein geleaster Citroen Jumper. Nach dem Unfall mit voller Einstandspflicht der Beklagten erwarb die Klägerin das (unreparierte) Fahrzeug zu ihrem Eigentum. Den Reparaturschaden rechnete sie auf Gutachtenbasis ab, also fiktiv. Die Beklagte kürzte die Reparaturkosten pauschal um 15 Prozent. Begründung: In dieser Höhe gibt es Rabatt, jedenfalls auf Nachfrage würde er eingeräumt. Die Klägerin hat beides bestritten.

     

    Während das AG Schmallenberg ‒ in Unkenntnis der o. a. BGH-Entscheidung ‒ eine Anrechnung eines Großkundenrabatts bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich abgelehnt hat, ist das LG Arnsberg dem BGH in der Grundsatzfrage der Anrechenbarkeit auch im Fall fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten gefolgt. Gleichwohl hat es der Klage auf Zahlung der restlichen (ungekürzten) Reparaturkosten stattgegeben. Nach Vernehmung von Zeugen stand für die Kammer fest: Eine Rabattvereinbarung mit einer örtlichen Vertragswerkstatt existiert nicht. Es gab auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Möglichkeit hätte, einen Rabatt zu bekommen (23.9.20, I-3 S 2/20, Abruf-Nr. 218444).