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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Glatteisunfall: Alleinhaftung des Fußgängers nur ausnahmsweise

    Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Fußgänger kommt bei einer Verletzung der kommunalen Räum- und Streupflicht nur ausnahmsweise in Betracht (BGH 20.6.13, III ZR 326/12, Abruf-Nr. 132339).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Mit ihrer Amtshaftungsklage war die Kl. in erster und zweiter Instanz gescheitert. Dabei stand eine sturzursächliche Verletzung der Räum- und Streupflicht der bekl. Gemeinde fest. Der Kl. falle aber ein so überwiegendes Mitverschulden zur Last, dass die Bekl. von jeglicher Haftung freizustellen sei, so das OLG Hamm. Dieses Abwägungsergebnis hat der BGH mit deutlichen Worten kritisiert. Zugleich hat er klargestellt, für welche Tatsachen ein Anscheinsbeweis eingreift und für welche nicht. Auch in diesem wichtigen Punkt war das OLG-Urteil fehlerhaft.

     

    Das BGH-Urteil ruft in Erinnerung, dass im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB die Null-Lösung zulasten des Geschädigten nur ausnahmsweise in Betracht kommt, etwa bei grober Fahrlässigkeit, die dann aber auch objektiv wie subjektiv zweifelsfrei feststehen muss. Die begrüßenswerte Entscheidung des Amtshaftungssenats kann auch „normalen“ Unfallgeschädigten helfen, etwa Radfahrern oder Fußgängern. Auch in solchen Fällen ist die Null-Lösung ein ebenso beliebtes wie fragwürdiges Argumentationsmuster (aktuell OLG Saarbrücken 4.7.13, 4 U 65/12 - 19, Abruf-Nr. 133111, für einen Unfall zwischen Kfz und Radfahrer).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zur Räum- und Streupflicht in Bezug auf innerörtliche Straßen s. OLG München VA 13, 23; zur Gewichtung von Fußgängerverschulden und Streupflichtverletzung generell und in Sonderfällen s. OLG Bremen 21.8.13, 3 W 20/13, Abruf-Nr. 133112.
    • Verkehrsrechtlich interessant ist auch die Entscheidung des Amtshaftungssenats des BGH vom 4.7.13, III ZR 250/12, Abruf-Nr. 132516, zur Frage der Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 186 | ID 42336390