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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Gestaltungsspielraum im 130-Prozent-Bereich

    Der Geschädigte kann Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn es ihm entgegen der vom Sachverständigen auf über 130 Prozent geschätzten Reparaturkosten infolge einer Pauschalpreisvereinbarung gelingt, eine fachgerechte und vollständige Reparatur innerhalb der 130-Prozent-Grenze durchzuführen (LG Aurich 17.2.12, 1 S 206/11, Abruf-Nr. 120942).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Eckdaten lt. Gutachten lauten: Reparaturkosten 8.532,70 EUR, Wiederbeschaffungswert 5.200 EUR, Restwert 690 EUR. Der Kl. ließ seinen Pkw zu einem Pauschalpreis von 6.500 EUR reparieren, damit innerhalb der 130-Prozent-Grenze. Gleichwohl rechnete der VR auf Totalschaden-Basis ab. Begründung: Vorgaben des Gutachtens weder technisch noch kalkulatorisch eingehalten. Die Klage auf den Differenzbetrag von 1.990 EUR war in beiden Instanzen erfolgreich.

     

    Auf der Basis des in erster Instanz eingeholten und im Berufungsverfahren mündlich erläuterten Gutachtens hat das LG die Reparaturkostenabrechnung des Kl. anerkannt. Die Reparatur sei „fachgerecht und tolerabel“ ausgeführt worden. Dass einzelne Teile (Kotflügel, Scheinwerferaufnahme) gutachtenwidrig nicht ausgetauscht, sondern instand gesetzt worden seien, sei unschädlich. Bei Unfallreparaturen sei es in der Regel sogar besser, das Ursprungsteil instand zu setzen, statt ein neues Ersatzteil zu verwenden. Gleichfalls zurückgewiesen wurde der Einwand des VR, die Werkstatt habe ihre Stundenverrechnungssätze nicht offen gelegt, auch insoweit seien die Vorgaben des Gutachtens nicht eingehalten. Solange die Reparatur fachgerecht ausgeführt werde, dürfe es nicht zum Nachteil des Geschädigten gehen, wenn er einen günstigen Pauschalpreis aushandele, so das LG.