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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Fahrzeug sechs Monate lang weitergenutzt, Ziel gleichwohl verfehlt

    Trotz einer Weiterbenutzung von mehr als sechs Monaten kann der Geschädigte Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand nicht (fiktiv) auf Gutachtenbasis abrechnen, wenn er eine „verkehrssichere“ Reparatur nicht nachweisen kann (OLG Hamburg 8.4.15, 14 U 112/14, Abruf-Nr. 144822).

     

    Sachverhalt

    Leider werden die genauen Daten aus dem Schadengutachten nicht mitgeteilt. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die kalkulierten Reparaturkosten zzgl. merkantiler Minderwert - beides hat der Geschädigte eingeklagt - über dem Wiederbeschaffungsaufwand und unter dem Wiederbeschaffungswert lagen (also Schadenstufe 2). Was genau der Geschädigte hat instand setzen lassen bzw. in Eigenregie gemacht hat, bleibt gleichfalls im Dunkeln; ebenso Marke/Typ des Pkw. Fakt ist: das Lenkgetriebe wurde nicht ersetzt, was jedoch nach dem vom Kl. vorgelegten Schadengutachten erforderlich war. Er habe seinen Wagen „ohne Beeinträchtigung an der Lenkung“ mehr als sechs Monate lang (wie lang genau, erfährt man nicht) weitergenutzt, so der Kl. bei seiner Anhörung. Das genügte dem Gericht nicht, um sich von einer „verkehrssicheren“ Reparatur zu überzeugen. Die vom Kl. vorgelegte Reparaturbestätigung sei nichtssagend, weil sie auf die Frage, ob das Lenkgetriebe verdeckte Schäden aufweise, überhaupt nicht eingehe.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das OLG begründet die Notwendigkeit einer „verkehrssicheren“ Reparatur unter Hinweis auf BGH VA 11, 38. Damals ging es um einen 166-Prozent-Fall mit Eigenreparatur und Veräußerung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist. Der BGH bekräftigt dort seine st. Rspr., wonach ein Geschädigter die vom Sachverständigen geschätzten (über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur dann fiktiv abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (vgl. BGHZ 154, 395; BGHZ 168, 43 ff. und VersR 08, 839).