20.07.2026 · Fachbeitrag aus Praxis Freiberufler-Beratung · Umsatzsteuer
„Schmiergeldzahlungen“ sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder führen aber umsatzsteuerrechtlich dazu, dass die Bemessungsgrundlage der in strafrechtlicher Hinsicht betroffenen Umsätze auf den um die eingezogenen Bestechungsgelder geminderten Betrag zu reduzieren ist (BFH 25.9.24, XI R 6/23).
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