Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Es gilt nicht immer das Reißverschlussprinzip

    Wird eine Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert und wechselt ein Autofahrer, der sich auf dieser Fahrbahn befindet, deshalb die Spur, muss er jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Autofahrer, der die andere freie Spur benutzt, muss ihn nicht einfahren lassen (AG München 7.3.12, 334 C 28675/11, Abruf-Nr. 123738).

    Praxishinweis

    Eine Cabriofahrerin war auf der linken von zwei Fahrbahnen unterwegs. Weil ein Möbelwagen auf dieser Spur parkte, musste sie halten. Als sie auf die rechte Spur wechselte, kam es zu einem Zusammenstoß. Reparaturkosten, Kosten für das Sachverständigengutachten sowie Nutzungsausfall wollte die Cabrio-besitzerin von der anderen Fahrerin ersetzt bekommen. Diese und ihre Versicherung weigerten sich zu zahlen. Das AG wies die Klage jedoch ab.

     

    Der Unfall beruht auf einem Spurwechsel der Cabriofahrerin. Dabei obliegt es nach der StVO dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenenfalls muss er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen. Die andere Fahrerin war insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gilt nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert ist.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 5 | ID 37162880