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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Erstes Berufungsurteil zur Ersatzfähigkeit von Desinfektionskosten

    | In VA 21, 83 haben wir ausführlich über die uneinheitliche Rspr. der AG in Sachen Desinfektionskosten berichtet. Nunmehr liegt das erste Urteil einer Berufungskammer vor. |

     

    Sachverhalt

    Nach dem Unfall vom 12.5.20 hat der Kläger ein Gutachten eingeholt. Die Position „Fahrzeugdesinfektion vor Reparaturbeginn und vor Fahrzeugrückgabe“ ist mit 78,90 EUR netto kalkuliert. In der Werkstattrechnung vom 17.7.20 sind Desinfektionskosten zweifach berechnet: 80,52 EUR netto „Fahrzeugdesinfektion Mitarbeiter 10241“ und 65,00 EUR netto „Fahrzeugdesinfektion vor Reparaturbeginn und vor Fahrzeugrückgabe“. Der beklagte Haftpflicht-VR bzw. sein Prüfdienstleister hat beide Positionen komplett gestrichen. In erster Instanz wurde der volle Betrag zugesprochen. Demgegenüber hat das LG nur die höhere der beiden Positionen (80,52 EUR netto) als ersatzfähig anerkannt (LG Würzburg 24.3.21, 42 S 2276/20, Abruf-Nr. 221500).

     

    Relevanz für die Praxis

    Dass das LG einen Strich durch die Werkstattrechnung gemacht hat, beruht allein auf der speziellen Abrechnung im konkreten Einzelfall. Die Doppelabrechnung geht nach Ansicht des LG auch unter dem Gesichtspunkt Werkstattrisiko nicht zulasten des Schädigers. Argument: Bei einer auf Plausibilität ausgerichteten Rechnungsprüfung wäre dem Kläger die Doppelabrechnung aufgefallen. Das hätte zu einer Nachfrage Anlass gegeben. Aber: Gerade in Corona-Zeiten stößt die Forderung nach einer Plausibilitätsprüfung auf erhebliche Bedenken, zumal bei Privatpersonen.