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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Ersatz von Finanzierungskosten

    | Im Grundsatz ist seit Langem geklärt, dass die Kosten für die Aufnahme eines Kredits zum Zwecke der Finanzierung einer Ersatzbeschaffung zum Herstellungsaufwand i. S. d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören können. Bekämpft wird diese Schadensposition vor allem mit dem 254er-Einwand. Mal mit Erfolg, mal (und überwiegend) ohne. Was der Anwalt des Geschädigten zu tun hat und was er unterlassen darf, sagt das OLG Düsseldorf. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der sieben Jahre alte Pkw des Klägers (Verbraucher) hatte einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten (Wiederbeschaffungswert 19.800 EUR). Der Kläger teilte durch Anwaltsschreiben mit, dass er zur Anschaffung eines bereits mündlich gekauften Ersatzfahrzeugs auf Überweisung des Geldes angewiesen sei. Daher bitte er um „äußerst zügige Bearbeitung zwecks Vermeidung weiterer Kosten wie z. B. Mietwagenkosten und Nutzungsausfall“. Von der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme war expressis verbis nicht die Rede.

     

    Als das Geld nicht innerhalb der gesetzten Frist auf dem Konto war, nahm der Kläger einen Bankkredit zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises von 19.900 EUR auf. Inkl. Ratenschutz-Police (Restschuldversicherung) betrugen die Kreditkosten 1.430,62 EUR. Während das LG die Ersatzfähigkeit verneint hat, weil der Kläger auf die beabsichtigte Kreditaufnahme nicht ausdrücklich hingewiesen habe, hat das OLG Düsseldorf zugunsten des Klägers entschieden (29.9.20, I-1 U 294/19, Abruf-Nr. 220896).