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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BGH bestätigt Schätzung mit und Eingruppierung nach Schwacke

    Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH 27.3.12, VI ZR 40/10, Abruf-Nr. 121408).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem Unfall mit ihrem MB CLK 240 in 2/05 mietete die Geschädigte bei der Kl. einen MB E 320. In der Rechnung war der Mietwagen ausdrücklich in die Fahrzeugklasse 8 eingestuft, der auch das beschädigte Fahrzeug angehört. Der bekl. VR zahlte auf die in Rechnung gestellten 2.720 EUR netto vorgerichtlich nur 1.084,87 EUR. Mit ihrer Klage beansprucht die Kl. aus übergegangenem Recht weitere 1.558,48 EUR. Sie macht geltend, die besondere Ausstattung des Mietwagens rechtfertige einen angemessenen Aufschlag auf den Normaltarif. Darüber hinaus seien Zusatzkosten für einen Zweitfahrer zu berücksichtigen. Das AG hat der Kl. weitere 950,39 EUR, das LG nur 803,84 EUR zuerkannt. Die zugelassene Revision der Kl. blieb ohne Erfolg.

     

    Die Kl. müsse sich, so der BGH, an ihrer eigenen Einordnung des Mietwagens in die Klasse 8 festhalten lassen. Dessen Sonderausstattung sei kein Grund, den Normaltarif durch einen Zuschlag zu erhöhen. Vielmehr sei die Sonderausstattung mit dem Betrag abgegolten, der als Normaltarif in der Schwacke-Liste 2003 (vom BGH erneut ausdrücklich anerkannt) für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 ausgewiesen sei. Unbeanstandet lässt der BGH auch die Nichtberücksichtigung der Kosten für einen zweiten Fahrer. Zusätzliche Kosten für einen weiteren Fahrer seien weder im Mietvertrag vereinbart, noch in Rechnung gestellt worden. Auch sehe der Mietvertrag die Nutzung durch einen Zweitfahrer nicht vor. Für eine von der Vertragsurkunde abweichende Vereinbarung sei nichts vorgetragen.

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung enthält im Kern nichts Neues. Die sich aufdrängenden Konsequenzen in der Vertrags- und Rechnungsgestaltung werden die Autovermieter zu ziehen haben. Für die Regulierungspraxis - zumindest im OLG-Bezirk Celle - höchst bedeutsam ist dagegen die Entscheidung des OLG Celle vom 29.2.12, 14 U 49/11, Abruf-Nr. 121461. Das 43-seitige Urteil behandelt sämtliche Streitpunkte - von der Listeneignung (OLG ist für FRACKE) über die Fragen „Internetangebote“ und Fahrzeugklasse/Eingruppierung bis hin zu den Positionen Zusatzfahrer und Winterreifen. Hinzuweisen ist ferner auf das Urteil des OLG Köln vom 20.3.12, 15 U 170/11, Abruf-Nr. 121462, mit dem Schwerpunkt „Schadensminderung durch Vorfinanzierung“ (hier: Kaufpreis von nicht einmal 2.000 EUR für einen Ersatzwagen). Interessant sind die Ausführungen zur sekundären Darlegungslast des Geschädigten. Zumal in I. Instanz werden die Anforderungen häufig überspannt.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 92 | ID 33644120