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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Ausreißer oder neue Tendenz: Kürzungsdurchgriff bei angeblichem Werkstattfehler?

    | Der Geschädigte und der gegnerische KH-Versicherer stritten um restliche Werkstattkosten: Probefahrt nach Reparatur, Fahrzeugreinigung und Entsorgung von Kleinteilen. So war es im Gutachten kalkuliert, so hat es die Werkstatt gemacht und in Rechnung gestellt. In derartigen Fällen ist die ‒ beweisaufnahmelose ‒ Verurteilung des Schädigers/Haftpflicht-VR bisher ein Selbstläufer gewesen (Stichworte: Werkstatt- und Prognoserisiko, subjektive Schadensbetrachtung, Vertrauensschutz). Aus dieser gefestigten Rechtsprechungslinie ist nun das AG Recklinghausen auf bemerkenswerte Art und Weise ausgeschert. |

     

    Entscheidungsgründe

    Quasi als Allgemeinen Teil stellt das AG seiner Entscheidung einige nach Fallgruppen sortierte Grundüberlegungen voran (15.1.18, 51 C 232/17, Abruf-Nr. 199530). Für die hier einschlägige Konstellation heißt es wörtlich: „Sind die Arbeiten durchgeführt, aber noch nicht vom Geschädigten bezahlt und klagt der Geschädigte auf Freistellung oder, wie hier, auf Zahlung an die Reparaturwerkstatt, dann ist ein solcher Schadenersatzanspruch (des Geschädigten gegen die Werkstatt; die Red.) von vornherein vom Werklohn ‒ und damit von der Schadenersatzforderung gegen die gegnerische Versicherung ‒ abzuziehen.“

     

    Die Pflicht des Geschädigten, sich in einem Noch-nicht-bezahlt-Fall mit der Werkstatt auseinanderzusetzen, leitet das AG aus § 254 Abs. 2 BGB ab. Damit nicht genug. Dem Geschädigten wird eine sekundäre Darlegungslast insoweit auferlegt, als es um die Erforderlichkeit der drei strittigen Werkstattarbeiten geht (wie gesagt: Probefahrt, Reinigung und Kleinteileentsorgung). Da der Kläger diese Darlegungspflicht nicht erfüllt habe, sei die Klage in vollem Umfang abzuweisen, so das AG Recklinghausen.