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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Anwaltskosten: Kein Ersatz bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen eigenen Unfallversicherer

    | In sämtlichen drei Instanzen blieb das Bemühen eines Unfallschwerstverletzten erfolglos, die Anwaltskosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den eigenen Unfallversicherer auf den gegnerischen Haftpflichtversicherer abzuwälzen (BGH 26.5.20, VI ZR 321/19, Abruf-Nr. 216425 ). |

     

    Sachverhalt

    Die Besonderheit des Falls besteht darin, dass der Kläger infolge seiner schweren Unfallverletzungen mehrere Wochen im Koma gelegen hatte. Seine Ehefrau war gerichtlich zu seiner Betreuerin bestellt worden. In dieser Funktion beauftragte sie eine örtliche Anwaltskanzlei, Ansprüche ihres Ehemannes aufgrund des Unfalls auch, also zusätzlich, gegen dessen (privaten) Unfallversicherer geltend zu machen. Hierfür wurden dem Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR in Rechnung gestellt.

     

    Entscheidungsgründe

    Bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit anwaltlicher Hilfe hat der BGH in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht auf den Geschädigten persönlich, sondern auf die Ehefrau als Betreuerin abgestellt (26.5.20, VI ZR 321/19, Abruf-Nr. 216425). Zu deren Pflichtenkreis als gesetzliche Vertreterin habe zwar auch gehört, Ansprüche ihres Mannes bei dessen Unfallversicherer geltend zu machen. Dass sie dazu aber anwaltlicher Hilfe bedurft hätte, sei nicht ersichtlich.