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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage: Die Luft wird dünner

    Den Ersatz von Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung kann ein Verkehrsunfallgeschädigter vom Schädiger nicht fordern, da diese nicht vom Schutzzweck des § 249 BGB umfasst sind (OLG Karlsruhe 13.10.11, 1 U 105/11, Abruf-Nr. 113714).

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Selbst wenn man annehme, dass dem Anwalt für die Deckungsanfrage überhaupt eine gesonderte Gebühr zustehe, und es sich auch nicht um eine Vorbereitungshandlung i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG handele, so unterhalte der Geschädigte die Rechtsschutzversicherung, um sich gegen das Kostenrisiko abzusichern. Diese Absicherung, so fährt der Senat fort, sei jedoch von dem konkreten Verkehrsunfall als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Zur Absicherung gegen die eine Partei möglicherweise trotz Obsiegens treffende sekundäre Kostenlast bedürfe es der Heranziehung der Rechtsschutzversicherung nicht. Begründung: Möglichkeit der direkten Inanspruchnahme des VR nach § 115 VVG ohne faktisches Insolvenzrisiko. Wenn der Rechtsschutz-VR die Deckungszusage „umstandslos“ erteilt habe, bedürfe es der Darlegung, warum die Partei die Zusage nicht selbst hat einholen können.

     

    Die ersatzverweigernde Rspr. gewinnt an Boden, nachdem der VIII. Senat des BGH die Erstattungsfähigkeit (als Verzugsschaden) mit dem Argument abgelehnt hat, anwaltliche Hilfe sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen (NJW 11, 1222). Die Entscheidung in einer Wohnungsmietsache enthält indes keine grundsätzliche Ablehnung der Ersatzfähigkeit. Denn bei entsprechender Darlegung der Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe wäre der Anspruch womöglich gerechtfertigt gewesen.