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  • 24.11.2010 | Unfallschadensregulierung

    Können Sie die Kosten für die Einholung der Deckungszusage auf den Schädiger abwälzen?

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    Nach einer Deckungsschutzanfrage steht der Anwalt vor der Frage, ob er dem Mandanten hierfür eine gesonderte Vergütung in Rechnung stellen kann und wenn ja, ob der Mandant diese Kosten auf den Schädiger/Versicherer abwälzen kann. Gebühren- wie schadensrechtlich ist die Sache höchst strittig. Einschlägige BGH/OLG-Judikatur fehlt.  

    Rechtsprechung pro und contra

    Die AG und LG urteilen sehr unterschiedlich. Hier ein Überblick:  

     

    Übersicht: Rechtsprechung pro Ersatz

    Umstände des Einzelfalls  

    Entscheidung  

    Fundstelle  

    als Verzugsschaden verlangt der Kl. außer den normalen RA-Kosten Ersatz einer 1,3 Gebühr i.H.v. 272, 87 EUR  

    Einholung der D.-zusage für das Klageverfahren = eigenständige gebührenrechtl. Angelegenheit;  

    Gegenstandswert: Kosten bei Klageerhebung  

    LG Koblenz, 9.8.10, 5 O 327/09, Abruf-Nr. 102740  

    Kl. verlangt zusätzlich zu den regulären RA-Kosten 155,30 EUR  

    Rechtsverfolgungskosten; keine Pflicht zur Selbsteinholung; eigenständiger Gebührentatbestand nach dem Wert der Kosten einer fiktiven Deckungsschutzklage  

    AG Speyer, 25.8.10, 32 C 189/10, Abruf-Nr. 103690  

    volle Einstandspflicht der Gegenseite, Streit um Mietwagenkosten  

    Rechtsverfolgungskosten; 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Wert der mutmaßl. Kosten I. Instanz (2 x RA + Gerichtskosten)  

    AG Karlsruhe, 25.5.10,  

    8 C 119/10, Abruf-Nr. 103691  

    Freistellung i.H.v. 316,18 EUR verlangt  

    Als Verzugsschaden anerkannt  

    LG Duisburg, 3.5.10, 2 O 229/09, zfs 10, 520  

    Streit über Haftung dem Grunde nach  

    eigenständiger Gebührentatbestand „ersatzpflichtiger Schaden“  

    LG Ulm, 8.4.10, 6 O 244/09, zfs 10, 521  

    HWS-Streitigkeit  

    adäquat kausale Folgekosten  

    AG Montabaur, 26.1.10, 5 C 142/09  

    nach Eintritt von Verzug Zusage eingeholt  

    als Verzugsschaden erstattungsfähig  

    LG Berlin, 9.12.09, 42 O 162/09, Abruf-Nr. 103692  

    Einholung der Zusage nach Ablehnung der Regulierung  

    eigenständiger Gebührentatbestand, unfallbedingte Folgekosten  

    AG Hersbruck, 26.11.09, 2 C 474/09, zfs 10, 522  

    nach Ablehnung weiteren Ersatzes Einholung der Zusage  

    Ersatzpflicht aus Verzug bejaht  

    AG Oberndorf, 12.11.09, 3 C 698/08, Abruf-Nr. 103693; dto. zfs 10, 524  

    Einholung nach Eintritt von Verzug  

    als Verzugsschaden ja (s.a. Hinweis zu LG N-F in der folgenden Übersicht)  

    LG Nürnberg-Fürth, 8.9.09, 2 O 9658/08, zfs 10, 521  

    Streit über die Höhe  

    eigenständiger Gebühren-TB (1,3), Einholung durch RA erforderlich  

    AG Karlsruhe, 9.4.09, 1 C 36/09, Abruf-Nr. 103694  

    VR verweigert Regulierung, Einholung der D.zusage mit Kostennote i.H.v. 152,92 EUR  

    voller Betrag als Rechtsverfolgungskosten, nicht als Verzugsschaden, anerkannt (trotz 50:50 in Hauptsache)  

    LG Amberg, 12.3.09, 24 O 826/08, NJW 09, 2610  

    fremdverschuldeter VU; D.zusage nach Reg.ablehnung eingeholt  

    als Verzugsschaden anerkannt, 1,5 Gebühr schlüssig dargelegt  

    AG Karlsruhe, 10.6.08,  

    5 C 185/08, zfs 10, 523  

     

     

     

     

    Übersicht: Rechtsprechung Ersatz ablehnend

    Umstände des Einzelfalls  

    Entscheidung  

    Fundstelle  

    Kl. (Leasingnehmerin) fordert Ersatz einer 1,3 Gebühr; Deckungszusage für Prozess; ob vor oder nach Verzugseintritt eingeholt, nicht erkennbar  

    schon kein Honoraranspruch; wenn doch, pVV des RA, die der Gesch. nach § 254 Abs. 2 BGB geltend machen muss; Hilfsargumente: keine Erforderlichkeit i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB, vom Schutzzweck nicht erfasst (sehr ausführl. Begr.)  

    LG Nürnberg-Fürth, 9.9.10, 8 O 1617/10, Abruf-Nr. 103695  

    Hinweis der Kammer: die 2. ZK soll an ihrer gegenteiligen Ansicht nicht festhalten  

    volle Haftung unstr., nur Mietwagenkosten im Streit  

    RA kann zwar zusätzl. Gebühr für die Einholung der D.zusage verlangen, aber keine Abwälzbarkeit (keine Kausalität, Schutzzweck des § 249 BGB und § 254 BGB)  

    AG Landau/Pfalz, 31.8.10, 1 C 27/10,  

    Abruf-Nr. 103696  

    volle Haftung unstreitig  

    Erstattung unter Hinweis auf OLG München, 4.12.90, 13 U 3085/90, abgelehnt (OLG sieht keine gebührenpflichtige Tätigkeit)  

    AG Germersheim, 19.8.10, 1 C 43/10,  

    Abruf-Nr. 103147  

    Kl. verlangt Ersatz i.H.v. 359,50 EUR  

    keine adäquate Kausalität, auch keine Erforderlichkeit (Kl. hätte selbst tätig werden können)  

    LG Frankfurt/M., 15.7.10, 2 - 10 O 100/09, Abruf-Nr. 103697  

    nach Ablehnung von vollem Ersatz Auftrag an RA, Deckungszusage einzuholen, 1,3 Gebühr berechnet; VR zahlt Rest vor Klage  

    für Einholung der Deckungszusage RA nicht nötig, Kl. als Industriekaufmann hätte es selbst machen können  

    LG Münster, 4.5.10,  

    3 S 12/10, Abruf-Nr. 103698  

    Kl. verlangt 316,18 EUR für die Einholung der D-Zusage für Klage; keine entsprechende Kostennote  

    keine adäquate Kausalität, auch keine Erforderlichkeit (Deckungszusage wäre auch ohne RA möglich gewesen)  

    LG Erfurt, 27.11.09,  

    9 O 1029/09, NZV 10, 259 = zfs 10, 345 (Hansens)  

    keine Angaben  

    keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung  

    AG Heinsberg, 9.11.09, 16 C 333/09, Abruf-Nr. 103699  

    Kl. verlangt Ersatz von 83,54 EUR  

    kein ersatzfähiger Folgeschaden; innerer Zusammenhang mit Unfall fehlt, Eigeninteresse des Kl., zudem § 254  

    AG Rastatt, 9.10.09, 20 C 146/09, SP 10, 90; ebenso AG Gießen SP 10, 339  

    keine Besonderheiten ersichtlich  

    keine eigenständige Angelegenheit, durch Geschäftsgebühr abgegolten  

    LG Schweinfurt NJW-RR 09, 1254  

     

    Argumente pro und contra