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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Anscheinsbeweis beim Reißverschlussverfahren

    | Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht auch beim Reißverschlussverfahren der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes, unfallursächliches Verhalten des Spurwechslers. |

     

    Das geht aus einem Urteil des OLG Saarbrücken hervor (1.8.19, 4 U 18/19, Abruf-Nr. 211522). Da der Spurwechsler mit seinem BMW 320d auf einer zweispurigen, nur mit der linken Spur durchgehenden Autobahnauffahrt unter Überfahren einer schraffierten Sperrfläche unzulässigerweise rechts überholt hatte, trat die einfache Betriebsgefahr des überholten BMW 120d bei der Haftungsabwägung vollständig zurück.

     

    MERKE | Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden beim Auffahrunfall war für den Senat kein Thema, obwohl eine heckseitige Beschädigung des BMW 320d bei gleichzeitiger Beschädigung des BMW 120d am rechten Vorderwagen vorgelegen hat.