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  • · Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess

    Ermittlung des Werts der Beschwer des Klägers im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung

    | Die Beschwer des Klägers ist u. a. ausschlaggebend für sein Rechtsmittel. Daher ist entscheidend, wie sie berechnet wird. Der BGH hat aktuell dazu Stellung genommen. |

     

    Entscheidungsgründe

    Der 6. Senat stellte dabei klar, dass sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung die Beschwer grundsätzlich nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen berechnet. Der Wert dieser Kosten ist dabei ‒ sofern in dem angefochtenen Urteil über die Teilerledigung entschieden worden ist und der Rechtsmittelkläger sowohl die Entscheidung über die Hauptsache als auch über die Teilerledigung zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens macht ‒ durch eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung zu ermitteln. Diese ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH 18.9.18, VI ZB 26/17, Abruf-Nr. 205396). |

     

    Relevanz für die Praxis

    Teilerledigungen sind in Unfallsachen bekanntlich an der Tagesordnung, z. B. wenn der Kaskoversicherer gezahlt hat. Wenn sich die Beklagtenseite der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht anschließt, ist ein Antrag auf Feststellung die gängige und auch richtige Reaktion. Was, wenn der Feststellungsantrag in I. Instanz zurückgewiesen wird und der streitige Rest der Zahlungsklage nur zum Teil zugesprochen wird? Wie hoch ist die Beschwer des Klägers? Im konkreten Fall war die 600-EUR-Grenze laut LG nicht überschritten, sodass die Berufung als unzulässig verworfen wurde. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der BGH als unzulässig zurückgewiesen.

     

    Sein Beschluss ist unter zwei Aspekten relevant.

     

    • Zum einen mit Blick auf die Anforderungen, die an die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zu stellen sind. Diesen Anforderungen hat die Rechtsbeschwerde hier nicht genügt, sodass sie schon nicht zulässig war.

     

    • Wichtig sind zum anderen die Ausführungen des BGH zur Berechnung der Beschwer. Wie der Anwalt zu rechnen hat, geht aus dem obigen Orientierungssatz hervor.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wert der Beschwer bei abgewiesenem Feststellungsantrag: BGH VA 13, 113
    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 6 | ID 45630422