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  • · Fachbeitrag · Unfallhaftpflichtprozess

    Aktivlegitimation beim Fahrzeugschaden ‒ ein endloser Streit

    | Gegenstand der Klage war das übliche Programm: Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten und Kostenpauschale. Der bekl. Haftpflicht-VR berief sich auf fehlende Aktivlegitimation. Die Eigentums- und Besitzverhältnisse an dem Pkw, inzwischen in Rumänien zugelassen, waren in der Tat undurchsichtig. Unstreitig war nur, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht am Steuer gesessen hat. |

     

    Das LG München I hat nach Beweisaufnahme die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Das OLG München hat die Entscheidung bestätigt (21.9.18, 10 U 1502/18, Abruf-Nr. 207107). Es sah weder das Eigentum, noch den mittelbaren Besitz an dem Pkw als erwiesen an. Da die Klägerin mit den vorgelegten Urkunden ihre Eigentümerstellung nicht nachweisen konnte, kam es darauf an, ob ihr § 1006 BGB mit seinen Beweisvermutungen helfen konnte. Das war nach beiden Urteilen nicht der Fall.

     

    Unmittelbaren Besitz am Fahrzeug habe die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht gehabt, denn der Pkw sei nicht von ihr, sondern von einem Dritten gefahren worden. Dies sei der unmittelbare Besitzer. Damit komme als Vermutungstatbestand zugunsten der Klägerin nur § 1006 Abs. 3 BGB in Betracht. Danach gelte im Falle eines mittelbaren Besitzes die Eigentumsvermutung nach Abs. 1 für den mittelbaren Besitzer. Diese Vermutung, so das OLG, greife aber nur, wenn mittelbarer Besitz als Vermutungsbasis bewiesen sei. Die bloße Behauptung mittelbaren Besitzes genüge nicht. Den ihr obliegenden Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht. Schon ihr Sachvortrag lasse nicht den Schluss zu, dass ein Besitzmittlungsverhältnis begründet worden sei, monierte der Senat. Die Verfahrensrüge ‒ keine Anhörung/Vernehmung der Klägerin als Partei ‒ ging unter diesen Umständen ins Leere.