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  • · Restwert

    Restwert bei finanziertem Fahrzeug, wenn er vor der BGH-Entscheidung lokal ermittelt wurde

    Bild: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    Für Fahrzeuge, die von einer auf die Autofinanzierung ausgerichteten Bank finanziert und an die Bank sicherungsübereignet sind, gilt seit BGH 25.3.25, VI ZR 174/24 prima facie: Der Restwert muss unter Einbeziehung des Restwertmarkts im Internet ermittelt werden. Vor den Gerichten laufen derzeit Fälle, bei denen die Restwertermittlung vor der BGH-Entscheidung lokal erfolgte und die Abrechnung danach. Zwei Rettungsanker sind greifbar.

    1. Der Restwertbieter unter einer „Universaladresse“

    Der erste Blick muss dem Restwertangebot des Versicherers gelten. Denn mehrere der Restwertbörsen unterhalten eine Abwicklungseinheit, die dem Restwertbieter vorgeschaltet wird. Als Bieter wird ein Händler benannt, dessen Anschrift nicht offengelegt wird. Stattdessen wird die Adresse dieser Abwicklungseinheit genannt. Das ist leicht daran zu erkennen, dass Straßenname und Ort identisch sind mit der der jeweiligen Restwertbörse. Die Telefonnummer zeigt, dass sie eine Nebenstelle der Telefonanlage dieser Restwertbörse ist. Die Mailadresse ist ebenfalls oft selbsterklärend.

     

    a) Der Verkauf an den großen Unbekannten ist nicht zumutbar

    Es erscheint sehr offensichtlich, dass ein Restwertgebot, bei dem außer dem Namen der bietenden Firma nichts genannt wird, vom Geschädigten nicht beachtet werden muss. Wenn ein Unfallgeschädigter sein Fahrzeug an einen vom Versicherer benannten Restwertbieter verkaufen soll, ist das Mindeste, was er wissen muss, wer sein Geschäftspartner ist. Wo ist er zu finden? Was ist seine zustellungsfähige Anschrift, wenn es irgendwelche Streitigkeiten gibt? Ist er in Deutschland ansässig oder stellen sich ggf. Rechtsfragen eines grenzüberschreitenden Verkaufs?

     

    b) Compliance-Regeln der Bank werden auch eine Rolle spielen

    So ein Angebot erscheint windig und ist nichtssagend. Weder dem Darlehensnehmer noch einer Bank ist das zuzumuten. Denn eine Bank, die an „den großen Unbekannten“ verkauft, wird zweifelsfrei gegen ihre Compliance-Regeln verstoßen. Es wäre nicht die erste Bank, die sich wegen Geldwäschevorwürfen verantworten müsste.

    2. Der BGH und die Klage in gewillkürter Prozessstandschaft

    Der zweite Blick gilt der Frage, ob der Darlehensnehmer das fremde Recht der Bank in gewillkürter Prozessstandschaft verfolgt (das war die Grundlage der BGH-Entscheidung) oder ob er ein eigenes Recht verfolgt.

     

    Der BGH hat in der Entscheidung bekanntlich angedeutet, dass der dortige Kläger auch einen Anspruch aus seinem Anwartschaftsrecht hätte verfolgen können (siehe Stark, VA 25, 132 ff.). Geht man dem Gedanken nach und stellt auf den Darlehensnehmer (DN) ab, kann man wie folgt argumentieren:

     

    Der DN hatte während der Finanzierung ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Fahrzeug, das mit jeder gezahlten Rate stärker wurde und nach Ablösung des Darlehens zum Vollrecht erstarkt ist.

     

    a) Die Grundlage der BGH-Entscheidung

    Insoweit ist in BGH 25.3.25, VI ZR 174/25, Abruf-Nr. 248667 unter Rn. 30 zu lesen: „Dass – wie die Revision vorbringt – das Eigentum an dem Fahrzeug nach dem Unfall mit Zahlung der letzten Rate im November 2021 bereits wieder auf den Kläger übergegangen sein soll, ändert nichts daran, dass der Kläger einen Schadenersatzanspruch allein als fremden Schaden wegen Verletzung des Sicherungseigentums geltend macht (s. o. II 1) und für die subjektbezogene Schadensbetrachtung auf die Erkenntnismöglichkeiten der Sicherungseigentümerin abzustellen ist.“

     

    b) Klarstellen, dass eigenes Recht des DN verfolgt wird

    Das ist aber nicht so, wenn der DN Zahlung an sich und nicht an die Bank verlangt. Seine Anspruchsgrundlage aus der Verletzung des Anwartschaftsrechts, das als wesensgleiches Minus zum Eigentum ebenfalls von § 823 BGB und § 7 StVG geschützt ist, wird auch vom BGH in der zitierten Entscheidung erwähnt. Unter Rn. 25 ist zu lesen: „Dass der Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasingfahrzeugs auch selbst Geschädigter und Anspruchsinhaber aus eigenem Recht sein kann, spielt bei der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann eine Rolle, wenn der Leasingnehmer eigene Ansprüche geltend macht.“

     

    Unter Rn. 13 ist zu lesen: „Macht ein Sicherungsgeber deliktische Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung des finanzierten und sicherungsübereigneten Fahrzeugs geltend, können zur Begründung sowohl eigene Ansprüche des Sicherungsgebers wegen Verletzung seiner Rechte als auch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche des Sicherungsnehmers in Betracht kommen.“

     

    Unter Rn. 14 lesen wir, und damit grenzt der BGH zu den anderen Möglichkeiten des DN ab: „Damit wird unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen zur Sicherungsübereignung verdeutlicht, dass es dem Kläger um die Geltendmachung von Schäden aus der Verletzung des Eigentums der Sicherungsnehmerin geht, nicht um Ansprüche wegen Verletzung seines Besitzrechts oder eines Anwartschaftsrechts; …“

    3. Fazit als Rettungsanker

    Als das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt ist, hat der DN aber nicht das unfallfreie und unbeschädigte Fahrzeug zu Eigentum bekommen, sondern das schwer unfallbeschädigte. In der Wertdifferenz liegt sein eigener Schaden. Und daher ist bei dieser Anspruchsgrundlage auf ihn abzustellen, und zwar auch für die subjektbezogene Betrachtung.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2026 | Seite 67 | ID 50774801