· Fachbeitrag · Restwert
Noch mal: Das Restwertangebot, das hinter „Restwertbörse Serviceeinheit“ versteckt wird
In VA 26, 67 wurden im Beitrag „Restwert beim finanzierten Fahrzeug, wenn er vor der BGH-Entscheidung lokal ermittelt wurde“ die Restwertangebote erörtert, bei denen nicht klar wird, wer denn der Bieter ist, weil dieser hinter einer Serviceeinheit einer der Restwertbörsen versteckt wird. Als Reaktion auf die darauf gestützten Aktivitäten einiger unserer Leser hören wir nun, dass der Versicherer die Auffassung vertritt: Wenn der Geschädigte wissen wolle, wer der Bieter sei, könne er ja bei der Serviceeinheit anrufen, dann werde er es erfahren. Ein solcher Anruf sei doch ein Leichtes.
1. Messlatte ist „Dispositionsfreiheit und Ersetzungsbefugnis“
Nach Auffassung von VA verkennt diese Haltung gründlich die Grundsätze der Dispositionsfreiheit und der Ersetzungsbefugnis („Der Geschädigte ist Herrscher des Restitutionsgeschehens“), die sich aus dem Zusammenspiel von § 249 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB ergeben. Der BGH hat sie auch im Zusammenhang mit der Restwertfrage wie folgt zusammengefasst: „Der Gesetzgeber hat dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen.“ (BGH 25.6.19, VI ZR 358/18, Rn. 14, Abruf-Nr. 210470).
Der Geschädigte ist folglich zu keinen Aktivitäten verpflichtet, die den Schädiger und dessen Versicherer und in der Konsequenz auch dessen Dienstleister einbeziehen. Dessen Dienstleister sind aus dem Grund auch in dieser Reihe zu nennen, weil sonst das Outsourcing durch den Versicherer die Grundsätze der Ersetzungsbefugnis auf den Kopf stellte.
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