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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Update zur „Gemacht oder nicht gemacht“-Frage

    | Zum aktuellen Dauerbrenner „gemacht oder nicht gemacht“ (siehe VA 23, 78 sowie VA 23, 96 ) liegen uns weitere Entscheidungen vor. Sie betreffen das Bestreiten „ins Blaue hinein“ und das Kriterium der Laienerkennbarkeit. |

    1. Substanzloses Bestreiten ist unbeachtlich

    Zum in VA 23, 96 wiedergegebenen Hinweis des AG Bamberg gibt es nun auch das Urteil: „Soweit die tatsächliche Durchführung der Desinfektion, Reinigung und Probefahrt (lediglich) mit Nichtwissen bestritten wurde, erachtet das Gericht die tatsächliche Durchführung aufgrund der vorgelegten Reparaturrechnung in Kombination mit dem vorgelegten Sachverständigengutachten, welches diese ebenfalls ausweist, als nachgewiesen. Mangels konkreter Anhaltspunkte für die Nichtdurchführung ausgewiesener Positionen entfaltet die Rechnung eine nicht widerlegte Indizwirkung für die tatsächliche Durchführung.“ (AG Bamberg 16.5.23, 102 C 1471/22, Abruf-Nr. 235666, eingesandt von RA Norbert Schreck, Erlangen).

     

    MERKE | Zu beachten ist aber, dass eine Rechnung die Durchführung der Arbeiten nur indiziert, aber letztlich nicht beweist. Denn mit der Rechnung kann nur bewiesen werden, was berechnet wurde, aber nicht, was tatsächlich gemacht wurde. Jedenfalls führt die Rechnung zu einer erhöhten Vortragslast des Versicherers, aufgrund welcher Anhaltspunkte eine berechnete Position nicht durchgeführt worden sein soll. Im Zusammenhang mit einer Vorschadenfrage hat bereits das LG Frankfurt/Oder entschieden (18.5.18, 12 O 255/16, Abruf-Nr. 201811).