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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Update zur „gemacht oder nicht gemacht“-Frage

    | Zum aktuellen Dauerbrenner „gemacht oder nicht gemacht“ (siehe VA 23, 78) liegen uns wieder diverse Entscheidungen vor. Wir haben uns vorgenommen, das Thema Monat für Monat zu aktualisieren. Inzwischen erreichten uns auch erste Tendenzen zur vorgelagerten Frage des ausreichend substanziierten Bestreitens der Durchführung einzelner Arbeitsschritte. |

     

    1. Substanzloses Bestreiten ist unbeachtlich

    „Die Rechnung der beauftragten Werkstatt indiziert, dass die streitgegenständlichen Positionen auch tatsächlich durchgeführt worden sind. Ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist in diesem Zusammenhang unzulässig; es muss schon viel mehr dargelegt werden, dass diese Positionen nicht angefallen sind.“ (AG Chemnitz 5.4.23, 14 C 1144/22, Abruf-Nr. 235218, eingesandt von RAin Kristin Kluge, Hartmannsdorf).

     

    So sieht es auch das AG Bamberg: „Das Gericht weist darauf hin, dass ein Bestreiten der tatsächlichen Durchführung der Reparaturmaßnahmen mit Nichtwissen nicht ausreichend sein dürfte. Das Gericht beabsichtigt, von einer Beweisaufnahme abzusehen. Anders wäre ein Fall gelagert, in dem substanziiertes Bestreiten vorliege bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen würden, dass in der Rechnung aufgeführte Arbeiten tatsächlich nicht vorgenommen wurden.“ (Protokoll 2.5.23, 0102 C 1471/22, eingesandt von RA Norbert Schreck, Erlangen).