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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Ein (schräger?) 130-Prozent-Fall mit Hindernissen

    | Die Besichtigungsbedingungen sind offensichtlich nicht ausreichend, der Schadengutachter erstellt dennoch ein Schadengutachten, das sich als inhaltlich fehlerhaft erweist. Wer muss die daraus erwachsenden Risiken tragen? |

    1. Von unten ging es nicht

    Das Unfallfahrzeug ist erheblich beschädigt. Dem Schadengutachter wird von der Werkstatt nur eine Scherenhebebühne zur Verfügung gestellt, mit der er den Wagen nicht so hoch anheben kann, dass er ihn von unten besichtigen kann. Bei einem (alle Zahlen ohne Centbeträge und brutto) WBW von 16.490 EUR kalkuliert er Reparaturkosten von 9.024 EUR. Als die Werkstatt das Fahrzeug im Zuge der Reparatur erstmals hoch genug hebt, wird sofort und auch ohne Demontagearbeiten weiterer Schaden am Längsträger sichtbar. Nach Demontage des Stoßfängers werden noch Schäden am Radhaus und ein Federbruch sichtbar.

     

    Der Gutachter erstellt einen Nachtrag, nun prognostiziert er 13.104 EUR Reparaturkosten. Die Werkstatt berechnet am Ende 15.430 EUR für die Instandsetzung. Allerdings hatte der Gutachter schon bei seinem ersten Gutachten 1.850 EUR Wertminderung ermittelt. In der Addition liegt der Wiederherstellungsaufwand also oberhalb des WBW. Und jetzt ist es ein 130-Prozent-Fall. Der Versicherer erstattet nur den Wiederbeschaffungsaufwand (WBA), die Differenz ist Gegenstand der Klage.