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  • · Nachricht · Reparaturkosten

    Bergeschaden beim Abschleppen nach Unfall

    | Ein beim Bergen und Abschleppen des verunfallten Fahrzeugs entstehender weiterer Schaden am Fahrzeug ist dem Erstschädiger zuzurechnen, entschied das LG Stuttgart. |

     

    Das ist ein Urteil aus dem Fragenkreis der weiteren Schäden nach dem Unfallereignis. Noch unmittelbarer und zeitnäher als der Abschleppvorgang kann ein weiterer Vorgang bezogen auf das verunfallte Fahrzeug kaum sein. Der innere Zusammenhang zur Unfallverursachung durch den Schädiger ist offensichtlich. Ohne den Unfall wäre es nicht zum Bergeschaden gekommen. Deshalb ist der Zurechnungszusammenhang zum Erstschaden nicht unterbrochen (LG Stuttgart 29.3.18, 16 O 461/17, Abruf-Nr. 200765, eingesandt von RA Andreas Gursch, Böblingen).

     

    PRAXISTIPPS |

    • Der Vorteil dieser Sichtweise ist, dass der Geschädigte die Schadenanteile nicht beziffern muss. Denn das würde ja zu der Schwierigkeit führen, dass der eine Schädiger meint, dies und das sei dem anderen zuzurechnen und umgekehrt. Das müssen die beteiligten Versicherer dann im Wege des Regresses unter sich ausmachen.
    • Das LG Stuttgart weist ‒ über den Fall hinaus ‒ darauf hin, dass das sogar dann gilt, wenn es im Verlauf der Reparatur, z. B. bei einer Verbringung, zu einem weiteren Schaden käme.
     
    Quelle: ID 45301225